Stand 04. Mai 2023
Allgemeine Geschäftsbedingungen der ECC NEXT GmbH
Vorwort
Verträge über von der ECC NEXT GmbH zu erbringende Leistungen im Rahmen von Auftragsvergaben kommen auf der Grundlage der im Folgenden abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande. Sie sind allein für Auftraggeber:innen bestimmt, die Unternehmer i.S.v. § 14 BGB sind.
§ 1 Vertragsgegenstand bei Auftragsvergabe
Die ECC NEXT GmbH wird ihre Leistungen nach den bei Auftragserteilung gesicherten Erkenntnissen von Wissenschaft und Forschung erbringen. Eine darüberhinausgehende Leistung wird nicht geschuldet.
§ 1.1 Vertragsverhältnis
Der Vertrag kommt zustande, wenn der:die Auftraggeber:in das von der ECC NEXT GmbH erstellte Angebot annimmt. Die ECC NEXT GmbH ist für eine Dauer von 14 Tagen an das Angebot gebunden.
Der Umfang der Leistungserbringung wird durch das konkrete Angebot begrenzt. Die insoweit vereinbarte Tätigkeit ist nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.
Die ECC NEXT GmbH ist verpflichtet, Änderungsverlangen der:des Auftraggeber:in in Bezug auf die Auftragsdurchführung Rechnung zu tragen, sofern dies der ECC NEXT GmbH im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten, ihrer fachlichen Ausrichtung, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung und der Berücksichtigung der Interessen der:des Auftraggeber:in zumutbar ist. Im Rahmen der konkreten Auftragsdurchführung stimmt sich die ECC NEXT GmbH mit der:dem Auftraggeber:in bezüglich der angestrebten Zielsetzungen ab, wobei sie berechtigt ist, von Weisungen der:des Auftraggeber:in abzuweichen, wenn sie den Umständen nach annehmen dürfen, dass der:die Auftraggeber:in bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde.
Soweit sich die Änderungen auf die vereinbarten Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand der ECC NEXT GmbH oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere bezüglich Vergütung und Terminierung.
§ 1.2 Vergütung
(a) Sofern im Auftrag eine Festpreisvergütung vereinbart wurde, leistet der/die Auftraggeber:in 50 % des zu leistenden Betrages bei Auftragserteilung, 50 % des zu leistenden Betrages nach Abschluss des Projektes. Für Leistungen, die nicht im Festpreis enthalten sind, erhält die ECC NEXT GmbH eine Vergütung nach Aufwand.
(b) Sollte eine Auftragserteilung nach Vertragsschluss durch den Auftraggeber gekündigt werden, werden die bis zu dem Zeitpunkt erbrachten Leistungen mit mindestens 50% der Auftragssumme in Rechnung gestellt (vgl. zur Kündigung aus wichtigem Grund und bei einer Vertrauensstellung § 1.12).
(c) Sofern im Auftrag eine monatliche Vergütung vereinbart wurde, erfolgt diese nach Aufwand. Aufwandsbezogene Vergütungen werden dem/der Auftraggeber:in zu Beginn des Folgemonats in Rechnung gestellt. Abweichungen vom im Auftrag angegebenen geschätzten Aufwand sind zulässig. Die ECC NEXT GmbH wird solche Abweichungen unverzüglich, nachdem sich herausstellt, dass der gesteigerte Aufwand auch nicht anderweitig kompensiert wird sowie rechtzeitig vor Fälligkeit bekannt geben. Nicht im Auftrag aufgeführte, aber später gewünschte Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
(d) Personalaufwand wird in Höhe der jeweils gültigen Tagessätze, Sachaufwand entsprechend der angefallenen Sachkosten abgerechnet. Reisetage werden mit einem halben Tagessatz in Rechnung gestellt.
(e) Bei Abrechnung nach Aufwand halten die Beschäftigten der ECC NEXT GmbH die täglichen Arbeitszeiten unter Angabe der bearbeiteten Position des Vertrages in einem Tätigkeitsbericht fest.
(f) Für Leistungen, die Beschäftigte nicht am Ort der Geschäftsstelle der ECC NEXT GmbH erbringen, werden, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, nach Aufwand gesondert Fahrzeiten, -kosten, Spesen und gegebenenfalls Übernachtungskosten wie folgt vergütet:
Flug: Economy Class, Bahn: 1. Klasse, Kilometer-pauschale: 0,50 Euro pro gefahrene km, Hotel: Nach Aufwand, max. 4 Sterne, öffentliche Verkehrsmittel, Taxi, Parkgebühren: nach Aufwand, Tagesspesen: nach den geltenden steuerrechtlichen Richtlinien
(g) Alle Vergütungen verstehen sich, wenn im Angebot nicht anders vereinbart, in EURO zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung jeweils geltenden Umsatzsteuer.
(h) Zahlungen sind zwei Wochen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei der ECC NEXT GmbH maßgeblich.
(i) Die ECC NEXT GmbH ist berechtigt, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis abzutreten.
(j) Eine Aufrechnung des:der Auftraggebers:in gegen Ansprüche der ECC NEXT GmbH ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, aus dem selben Vertragsverhältnis wie die Hauptforderung der ECC NEXT GmbH stammen oder von der ECC NEXT GmbH anerkannt sind.
§ 1.3 Durchführung, Mitwirkung des:der Auftraggebers:in, Abwerbeverbot
(a) Der:die Auftraggeber:in benennt eine:n fachlich kompetente:n Ansprechpartner:in, die:der der ECC NEXT GmbH die notwendigen Informationen gibt, die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt, Gesprächspartner:innen benennt und Entscheidungen trifft oder sie herbeiführen kann. Die ECC NEXT GmbH verpflichtet sich, den:die Ansprechpartner:in einzuschalten, wenn und soweit die Durchführung des Vertrages dies erfordert. Die ECC NEXT GmbH benennt ihrerseits eine:n Projektleiter:in, der:die die Ansprechpartner:in des:der Auftraggebers:in ist und Entscheidungen kurzfristig herbeiführen kann.
(b) Damit die ECC NEXT GmbH verbindliche Fristen bzw. Termine einhalten kann, ist sie auf die Unterstützung des:der Auftraggebers:in angewiesen. Der:die Auftraggeber:in ist verpflichtet, die ECC NEXT GmbH bei der Auftragsdurchführung nach Kräften zu unterstützen und alle möglichen, zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat der:die Auftraggeber:in alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Informationen rechtzeitig, ggf. auf Verlangen der ECC NEXT GmbH in Textform, zur Verfügung zu stellen. Adressänderungen sind mitzuteilen, da es anderenfalls zu Fehlleistungen und Verzögerungen kommen kann. Die ECC NEXT GmbH ist berechtigt, die von der:dem Auftraggeber:in genannten Tatsachen als richtig zugrunde zu legen, soweit diese nicht erkennbar widersprüchlich sind. Werden Beschäftigte der ECC NEXT GmbH beim/bei der Auftraggeber:in tätig, schafft dieser als wesentliche Vertragspflicht rechtzeitig und unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre und hält sie während der Dauer der Leistungserbringung aufrecht.
(c) Erfüllt der:die Auftraggeber:in seine Mitwirkungsleistung nicht, nicht einwandfrei oder nicht rechtzeitig, und befindet er sich mit seiner Mitwirkungsleistung in Verzug, ist die ECC NEXT GmbH nicht mehr an den gegebenenfalls vereinbarten zeitlichen Ablauf bzw. Fristen und Termine gebunden. Die ECC NEXT GmbH kann dem:der Auftraggeber:in ferner eine angemessene Nachfrist zur Nachholung der Mitwirkungsleistung mit der Erklärung setzen, dass der Vertrag gekündigt werde, sollte diese Frist fruchtlos verstreichen.
(e) Der:die Auftraggeber:in verpflichtet sich, während eines Projektes oder im darauffolgenden Zeitraum von sechs Monaten keine Beschäftigten der ECC NEXT GmbH abzuwerben. Sollte dies in den Zeiträumen doch erfolgen, wird vom:von der Auftraggeber:in eine Entschädigung in Höhe eines halben Bruttojahresgehalts des:der abgeworbenen Beschäftigten an die ECC NEXT GmbH gezahlt.
§ 1.4 Änderung der Leistungen
(a) Ein Änderungswunsch kann sowohl vom Auftraggeber:in, als auch von der ECC NEXT GmbH ausgehen. Jeder Änderungswunsch ist schriftlich zu formulieren und dem:der verantwortlichen Ansprechpartner:in zu übergeben.
(b) Geht der Änderungswunsch vom Auftraggeber:in aus, untersucht die ECC NEXT GmbH, sofern zur Durchführung der Änderung bereit, innerhalb einer von den Vertragspartnern zu vereinbarenden Frist, die Änderung, ermittelt die Auswirkung der Änderung und stellt sie schriftlich in einem Nachtragsangebot dar. Wenn der Änderungswunsch von der ECC NEXT GmbH ausgeht, beinhaltet das Nachtragsangebot bereits die aufzuzeigenden Auswirkungen:
Beschreibung der Änderung und ihre Auswirkung auf verabschiedete Dokumente und andere Ergebnisse,
Auswirkungen auf den definierten Leistungsumfang und dadurch ausgelöste Veränderungen des Aufwandes und der vereinbarten Termine.
Der:die Auftraggeber:in wird die ECC NEXT GmbH in angemessener Frist, spätestens innerhalb von 14 Tagen, benachrichtigen, ob er:sie das Nachtragsangebot annimmt.
(c) Änderungen des Leistungsumfangs sind in einem schriftlichen Nachtrag zu Vertrag/Angebot zu vereinbaren.
§ 1.5 Nutzungs- und Eigentumsrechte
(a) Arbeitsergebnisse im Sinne dieses Vertrages sind insbesondere Auswertungen, Planungs- und Konzeptunterlagen, Berichte und ähnliche Arbeitsergebnisse. Nicht umfasst sind die Erhebungs- und Messinstrumente im Sinne von § 1.7.
(b) Der:die Auftraggeber:in erhält an durch die ECC NEXT GmbH für ihn exklusiv erstellten Arbeitsergebnissen nach vollständiger Bezahlung ein einfaches, übertragbares, zeitlich und räumlich unbegrenztes Nutzungs- sowie Eigentumsrecht. Der:die Auftraggeber:in ist berechtigt, die exklusiv erstellten Arbeitsergebnisse innerhalb des Unternehmens bzw. des Konzerns zu vervielfältigen, zu übersetzen, zu bearbeiten, zu verbreiten, vorzuführen und/oder sie wirtschaftlich zu verwerten. Im Falle einer geplanten auszugweisen oder vollständigen Veröffentlichung ist eine vorherige Zustimmung der ECC NEXT GmbH erforderlich. Die ECC NEXT GmbH ist als Quelle zu benennen, soweit sie nicht ausdrücklich verzichtet. Die Reglung gilt nicht für Arbeitsergebnisse, die nicht exklusiv erstellt wurden (z. B. Vortragsunterlagen und vermarktete Studien).
(c) Die ECC NEXT GmbH behält sich das Eigentum an den exklusiv erstellten Arbeitsergebnissen bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem/der Auftraggeber:in vor. Der:die Auftraggeber:in hat die ECC NEXT GmbH bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über Rechte der ECC NEXT GmbH zu unterrichten.
(d) Die ECC NEXT GmbH hat das Recht, über methodische Aspekte des Projektes zu publizieren, sofern der:die Auftraggeber:in anonym bleibt und seine:ihre Interessen unberührt sind. Eine Nennung seines:ihres Namens oder Firmierung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des:der Auftraggebers:in zulässig. Darüber hinaus ist die ECC NEXT GmbH frei, die gewonnenen Daten auch für wissenschaftliche Forschungszwecke zu nutzen.
(e) Im Falle der Erhebung von Primärdaten im Rahmen eines Projektes verbleiben sowohl die ausgefüllten Frage-bögen als auch die Rohdaten in Dateiform bei der ECC NEXT GmbH. Schriftliche Erhebungsunterlegen werden ein Jahr lang, Datenträger zwei Jahre lang nach Abschluss des Projektes von der ECC NEXT GmbH aufbewahrt.
(f) Die Exklusivität für bestimmte Produktfelder, Untersuchungsgegenstände oder Untersuchungsmethoden kann nicht gewährt werden, es sei denn, sie wird ausdrücklich vereinbart. Soweit Exklusivität vereinbart wird, sind Dauer und ein gegebenenfalls zusätzlich zu berechnendes Entgelt festzulegen.
§ 1.6 Arbeitsergebnisse Dritter
(a) Der:die Auftraggeber:in wird der ECC NEXT GmbH, soweit im Vertrag vorgesehen, Arbeitsergebnisse Dritter zur Erstellung des Leistungsgegenstandes, zur Bearbeitung oder für andere Umgestaltungen zur Verfügung stellen. Der:die Auftraggeber:in wird sicherstellen, dass keine Rechte Dritter entsprechenden Nutzungen und der Erstellung des Leistungsgegenstandes mit den in § 5.2 beschriebenen entgegenstehen oder solche Rechte entsprechend lizenziert sind.
(b) Der:die Auftraggeber:in stellt die ECC NEXT GmbH und seine Unterauftragnehmer:innen von jeglicher Haftung für Ansprüche Dritter frei, die auf einer vertragsgemäßen Nutzung dieser Arbeitsergebnisse beruhen.
§ 1.7 Neuentwicklungen
(a) Bei der ECC NEXT GmbH verbleiben alle Rechte, die der ECC NEXT GmbH nach dem Urheberrechtsgesetz zustehen. Dies gilt insbesondere auch für Erhebungs- und Messinstrumente (z.B. Fragebögen), die die ECC NEXT GmbH im Rahmen eines Projektes entwickelt.
(b) Soweit der:die Auftraggeber:in oder die ECC NEXT GmbH ein Verfahren zur Erlangung von Schutzrechten für Erfindungen betreibt, ist der:die andere Vertragspartner:in, soweit erforderlich, zur Mitwirkung verpflichtet.
§ 1.8 Haftung
(a) Die ECC NEXT GmbH haftet für Schadensersatz – insbesondere aus unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden, Verschulden bei Vertragsabschluss oder etwaigen anderen verschuldensabhängigen Ansprüchen aus Pflichtverletzungen – nur, soweit dieser auf dem Verschuldensmaßstab Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht oder der Schaden auf einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der:die Auftraggeber:in regelmäßig vertrauen darf oder auf Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz beruht.
(b) Der vorstehende Haftungsausschluss für Fälle einfacher Fahrlässigkeit gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. In diesen Fällen haftet die ECC NEXT GmbH auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Soweit die Haftung vorstehend geregelt ist, gilt dies auch für Beschäftigte, Vertreter:innen und Erfüllungsgehilfen der ECC NEXT GmbH.
(c) Soweit die ECC NEXT GmbH gegen die auftretenden Schäden versichert ist, kann Schadensersatz im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Zahlung der Versicherung geleistet werden.
(d) Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die gesetzlichen Haftungen bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
(e) Falls der:die Auftraggeber:in eine weitergehende versicherungsrechtliche Sicherung gegen Schadensfälle gegen entsprechende Vergütung wünscht, werden die Parteien durch individuelle Absprachen soweit möglich hierfür sorgen.
§ 1.9 Geheimhaltung, Datenschutz
(a) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen und von als vertraulich bezeichneten Informationen der anderen Partei zeitlich unbeschränkt vertraulich zu behandeln. Sie werden alle Personen, die sie zur Leistungserbringung einsetzen, zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichten.
(b) Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Modelle, Konzepte, Methoden, Techniken und sonstiges bedeutsames Know-How sowie für Informationen, die der Partei, die sie erhält, bereits bekannt sind oder ohne Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis bekannt werden.
(c) Die Parteien werden den Schutz personenbezogener Daten gewährleisten und bei der Durchführung des Auftrages nur Erfüllungsgehilfen einsetzen, die auf das Datengeheimnis verpflichtet worden sind.
§ 1.10 Treuepflicht
Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die aktive Abwerbung von Beschäftigten des anderen Vertragspartners (vgl. § 1.3 (e)).
§ 1.11 Vertragsbedingungen
(a) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der ECC NEXT GmbH gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des:der Auftraggebers:in werden nur anerkannt, wenn ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der ECC NEXT GmbH finden auch dann ausschließliche Anwendung, wenn die ECC NEXT GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des:der Auftraggebers:in die Leistungen an diesen erbracht hat.
(b) Die schriftlich verfassten Bestimmungen von Angeboten der ECC NEXT GmbH haben Vorrang gegenüber etwa widersprechenden Klauseln dieser Allgemeinen Geschäfts-bedingungen.
§ 1.12 Kündigungsbedingungen
(a) Jede der Parteien ist berechtigt, den Vertrag jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen (zur Vergütung siehe § 1.2 (b)).
(b) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist jede der Parteien berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise nach den Bestimmungen des § 626ff. BGB zu kündigen.
(c) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
§ 2 Sonstiges und Schlussbestimmungen
§ 2.1 Rechtswahl
Für sämtliche Rechtsgeschäfte oder andere rechtliche Beziehungen mit der ECC NEXT GmbH gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie etwaige sonstige zwischenstaatliche Übereinkommen, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, finden keine Anwendung. Diese Rechtswahl schließt ein, dass dem:der Kund:in mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem der Staaten der EU oder der Schweiz der gewährte Schutz, der sich durch zwingende Bestimmungen des Rechts dieser Staaten ergibt, nicht entzogen wird.
§ 2.2 Gerichtsstand
Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten und mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten über diese Geschäftsbedingungen und unter deren Geltung geschlossene Einzelverträge, einschl. Wechsel- und Scheckklagen, der Geschäftssitz der ECC NEXT GmbH vereinbart. Die ECC NEXT GmbH ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt von vorstehender Regelung unberührt. Vor jedem Gerichtsverfahren sind die Vertragspartner gehalten, einen außergerichtlichen Bereinigungsversuch, gegebenenfalls unter Einschaltung fachkundiger Dritter durchzuführen, es sei denn, ein solcher Versuch erscheint nicht erfolgs-versprechend oder die Einschaltung eines Gerichts ist eilbedürftig.
§ 2.3 Schriftformerfordernis
Der Vertrag und seine Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
§ 2.4 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihr Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen ansonsten nicht berührt. An der Stelle der unwirksamen Bedingungen treten die gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt, sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen eine nicht vorhersehbare Lücke aufweisen.
§ 3 Firmenbezeichnungen und Anschrift
ECC NEXT GmbH
Geschäftsführende:
Dr. Kai Hudetz, Saskia Roch, Mailin Schmelter
Registergericht: Amtsgericht Köln
Registernummer: HRB 113981
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a
Umsatzsteuergesetz: folgt
Dürener Straße 401b
D - 50858 Köln
Tel.: +49(0)221 943607-70
E-Mail: [email protected]
Allgemeine Geschäftsbedingungen der ECC NEXT GmbH
Vorwort
Verträge über von der ECC NEXT GmbH zu erbringende Leistungen im Rahmen von Auftragsvergaben kommen auf der Grundlage der im Folgenden abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande. Sie sind allein für Auftraggeber:innen bestimmt, die Unternehmer i.S.v. § 14 BGB sind.
§ 1 Vertragsgegenstand bei Auftragsvergabe
Die ECC NEXT GmbH wird ihre Leistungen nach den bei Auftragserteilung gesicherten Erkenntnissen von Wissenschaft und Forschung erbringen. Eine darüberhinausgehende Leistung wird nicht geschuldet.
§ 1.1 Vertragsverhältnis
Der Vertrag kommt zustande, wenn der:die Auftraggeber:in das von der ECC NEXT GmbH erstellte Angebot annimmt. Die ECC NEXT GmbH ist für eine Dauer von 14 Tagen an das Angebot gebunden.
Der Umfang der Leistungserbringung wird durch das konkrete Angebot begrenzt. Die insoweit vereinbarte Tätigkeit ist nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.
Die ECC NEXT GmbH ist verpflichtet, Änderungsverlangen der:des Auftraggeber:in in Bezug auf die Auftragsdurchführung Rechnung zu tragen, sofern dies der ECC NEXT GmbH im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten, ihrer fachlichen Ausrichtung, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung und der Berücksichtigung der Interessen der:des Auftraggeber:in zumutbar ist. Im Rahmen der konkreten Auftragsdurchführung stimmt sich die ECC NEXT GmbH mit der:dem Auftraggeber:in bezüglich der angestrebten Zielsetzungen ab, wobei sie berechtigt ist, von Weisungen der:des Auftraggeber:in abzuweichen, wenn sie den Umständen nach annehmen dürfen, dass der:die Auftraggeber:in bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde.
Soweit sich die Änderungen auf die vereinbarten Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand der ECC NEXT GmbH oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere bezüglich Vergütung und Terminierung.
§ 1.2 Vergütung
(a) Sofern im Auftrag eine Festpreisvergütung vereinbart wurde, leistet der/die Auftraggeber:in 50 % des zu leistenden Betrages bei Auftragserteilung, 50 % des zu leistenden Betrages nach Abschluss des Projektes. Für Leistungen, die nicht im Festpreis enthalten sind, erhält die ECC NEXT GmbH eine Vergütung nach Aufwand.
(b) Sollte eine Auftragserteilung nach Vertragsschluss durch den Auftraggeber gekündigt werden, werden die bis zu dem Zeitpunkt erbrachten Leistungen mit mindestens 50% der Auftragssumme in Rechnung gestellt (vgl. zur Kündigung aus wichtigem Grund und bei einer Vertrauensstellung § 1.12).
(c) Sofern im Auftrag eine monatliche Vergütung vereinbart wurde, erfolgt diese nach Aufwand. Aufwandsbezogene Vergütungen werden dem/der Auftraggeber:in zu Beginn des Folgemonats in Rechnung gestellt. Abweichungen vom im Auftrag angegebenen geschätzten Aufwand sind zulässig. Die ECC NEXT GmbH wird solche Abweichungen unverzüglich, nachdem sich herausstellt, dass der gesteigerte Aufwand auch nicht anderweitig kompensiert wird sowie rechtzeitig vor Fälligkeit bekannt geben. Nicht im Auftrag aufgeführte, aber später gewünschte Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
(d) Personalaufwand wird in Höhe der jeweils gültigen Tagessätze, Sachaufwand entsprechend der angefallenen Sachkosten abgerechnet. Reisetage werden mit einem halben Tagessatz in Rechnung gestellt.
(e) Bei Abrechnung nach Aufwand halten die Beschäftigten der ECC NEXT GmbH die täglichen Arbeitszeiten unter Angabe der bearbeiteten Position des Vertrages in einem Tätigkeitsbericht fest.
(f) Für Leistungen, die Beschäftigte nicht am Ort der Geschäftsstelle der ECC NEXT GmbH erbringen, werden, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, nach Aufwand gesondert Fahrzeiten, -kosten, Spesen und gegebenenfalls Übernachtungskosten wie folgt vergütet:
Flug: Economy Class, Bahn: 1. Klasse, Kilometer-pauschale: 0,50 Euro pro gefahrene km, Hotel: Nach Aufwand, max. 4 Sterne, öffentliche Verkehrsmittel, Taxi, Parkgebühren: nach Aufwand, Tagesspesen: nach den geltenden steuerrechtlichen Richtlinien
(g) Alle Vergütungen verstehen sich, wenn im Angebot nicht anders vereinbart, in EURO zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung jeweils geltenden Umsatzsteuer.
(h) Zahlungen sind zwei Wochen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei der ECC NEXT GmbH maßgeblich.
(i) Die ECC NEXT GmbH ist berechtigt, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis abzutreten.
(j) Eine Aufrechnung des:der Auftraggebers:in gegen Ansprüche der ECC NEXT GmbH ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, aus dem selben Vertragsverhältnis wie die Hauptforderung der ECC NEXT GmbH stammen oder von der ECC NEXT GmbH anerkannt sind.
§ 1.3 Durchführung, Mitwirkung des:der Auftraggebers:in, Abwerbeverbot
(a) Der:die Auftraggeber:in benennt eine:n fachlich kompetente:n Ansprechpartner:in, die:der der ECC NEXT GmbH die notwendigen Informationen gibt, die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt, Gesprächspartner:innen benennt und Entscheidungen trifft oder sie herbeiführen kann. Die ECC NEXT GmbH verpflichtet sich, den:die Ansprechpartner:in einzuschalten, wenn und soweit die Durchführung des Vertrages dies erfordert. Die ECC NEXT GmbH benennt ihrerseits eine:n Projektleiter:in, der:die die Ansprechpartner:in des:der Auftraggebers:in ist und Entscheidungen kurzfristig herbeiführen kann.
(b) Damit die ECC NEXT GmbH verbindliche Fristen bzw. Termine einhalten kann, ist sie auf die Unterstützung des:der Auftraggebers:in angewiesen. Der:die Auftraggeber:in ist verpflichtet, die ECC NEXT GmbH bei der Auftragsdurchführung nach Kräften zu unterstützen und alle möglichen, zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat der:die Auftraggeber:in alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Informationen rechtzeitig, ggf. auf Verlangen der ECC NEXT GmbH in Textform, zur Verfügung zu stellen. Adressänderungen sind mitzuteilen, da es anderenfalls zu Fehlleistungen und Verzögerungen kommen kann. Die ECC NEXT GmbH ist berechtigt, die von der:dem Auftraggeber:in genannten Tatsachen als richtig zugrunde zu legen, soweit diese nicht erkennbar widersprüchlich sind. Werden Beschäftigte der ECC NEXT GmbH beim/bei der Auftraggeber:in tätig, schafft dieser als wesentliche Vertragspflicht rechtzeitig und unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre und hält sie während der Dauer der Leistungserbringung aufrecht.
(c) Erfüllt der:die Auftraggeber:in seine Mitwirkungsleistung nicht, nicht einwandfrei oder nicht rechtzeitig, und befindet er sich mit seiner Mitwirkungsleistung in Verzug, ist die ECC NEXT GmbH nicht mehr an den gegebenenfalls vereinbarten zeitlichen Ablauf bzw. Fristen und Termine gebunden. Die ECC NEXT GmbH kann dem:der Auftraggeber:in ferner eine angemessene Nachfrist zur Nachholung der Mitwirkungsleistung mit der Erklärung setzen, dass der Vertrag gekündigt werde, sollte diese Frist fruchtlos verstreichen.
(e) Der:die Auftraggeber:in verpflichtet sich, während eines Projektes oder im darauffolgenden Zeitraum von sechs Monaten keine Beschäftigten der ECC NEXT GmbH abzuwerben. Sollte dies in den Zeiträumen doch erfolgen, wird vom:von der Auftraggeber:in eine Entschädigung in Höhe eines halben Bruttojahresgehalts des:der abgeworbenen Beschäftigten an die ECC NEXT GmbH gezahlt.
§ 1.4 Änderung der Leistungen
(a) Ein Änderungswunsch kann sowohl vom Auftraggeber:in, als auch von der ECC NEXT GmbH ausgehen. Jeder Änderungswunsch ist schriftlich zu formulieren und dem:der verantwortlichen Ansprechpartner:in zu übergeben.
(b) Geht der Änderungswunsch vom Auftraggeber:in aus, untersucht die ECC NEXT GmbH, sofern zur Durchführung der Änderung bereit, innerhalb einer von den Vertragspartnern zu vereinbarenden Frist, die Änderung, ermittelt die Auswirkung der Änderung und stellt sie schriftlich in einem Nachtragsangebot dar. Wenn der Änderungswunsch von der ECC NEXT GmbH ausgeht, beinhaltet das Nachtragsangebot bereits die aufzuzeigenden Auswirkungen:
Beschreibung der Änderung und ihre Auswirkung auf verabschiedete Dokumente und andere Ergebnisse,
Auswirkungen auf den definierten Leistungsumfang und dadurch ausgelöste Veränderungen des Aufwandes und der vereinbarten Termine.
Der:die Auftraggeber:in wird die ECC NEXT GmbH in angemessener Frist, spätestens innerhalb von 14 Tagen, benachrichtigen, ob er:sie das Nachtragsangebot annimmt.
(c) Änderungen des Leistungsumfangs sind in einem schriftlichen Nachtrag zu Vertrag/Angebot zu vereinbaren.
§ 1.5 Nutzungs- und Eigentumsrechte
(a) Arbeitsergebnisse im Sinne dieses Vertrages sind insbesondere Auswertungen, Planungs- und Konzeptunterlagen, Berichte und ähnliche Arbeitsergebnisse. Nicht umfasst sind die Erhebungs- und Messinstrumente im Sinne von § 1.7.
(b) Der:die Auftraggeber:in erhält an durch die ECC NEXT GmbH für ihn exklusiv erstellten Arbeitsergebnissen nach vollständiger Bezahlung ein einfaches, übertragbares, zeitlich und räumlich unbegrenztes Nutzungs- sowie Eigentumsrecht. Der:die Auftraggeber:in ist berechtigt, die exklusiv erstellten Arbeitsergebnisse innerhalb des Unternehmens bzw. des Konzerns zu vervielfältigen, zu übersetzen, zu bearbeiten, zu verbreiten, vorzuführen und/oder sie wirtschaftlich zu verwerten. Im Falle einer geplanten auszugweisen oder vollständigen Veröffentlichung ist eine vorherige Zustimmung der ECC NEXT GmbH erforderlich. Die ECC NEXT GmbH ist als Quelle zu benennen, soweit sie nicht ausdrücklich verzichtet. Die Reglung gilt nicht für Arbeitsergebnisse, die nicht exklusiv erstellt wurden (z. B. Vortragsunterlagen und vermarktete Studien).
(c) Die ECC NEXT GmbH behält sich das Eigentum an den exklusiv erstellten Arbeitsergebnissen bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem/der Auftraggeber:in vor. Der:die Auftraggeber:in hat die ECC NEXT GmbH bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über Rechte der ECC NEXT GmbH zu unterrichten.
(d) Die ECC NEXT GmbH hat das Recht, über methodische Aspekte des Projektes zu publizieren, sofern der:die Auftraggeber:in anonym bleibt und seine:ihre Interessen unberührt sind. Eine Nennung seines:ihres Namens oder Firmierung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des:der Auftraggebers:in zulässig. Darüber hinaus ist die ECC NEXT GmbH frei, die gewonnenen Daten auch für wissenschaftliche Forschungszwecke zu nutzen.
(e) Im Falle der Erhebung von Primärdaten im Rahmen eines Projektes verbleiben sowohl die ausgefüllten Frage-bögen als auch die Rohdaten in Dateiform bei der ECC NEXT GmbH. Schriftliche Erhebungsunterlegen werden ein Jahr lang, Datenträger zwei Jahre lang nach Abschluss des Projektes von der ECC NEXT GmbH aufbewahrt.
(f) Die Exklusivität für bestimmte Produktfelder, Untersuchungsgegenstände oder Untersuchungsmethoden kann nicht gewährt werden, es sei denn, sie wird ausdrücklich vereinbart. Soweit Exklusivität vereinbart wird, sind Dauer und ein gegebenenfalls zusätzlich zu berechnendes Entgelt festzulegen.
§ 1.6 Arbeitsergebnisse Dritter
(a) Der:die Auftraggeber:in wird der ECC NEXT GmbH, soweit im Vertrag vorgesehen, Arbeitsergebnisse Dritter zur Erstellung des Leistungsgegenstandes, zur Bearbeitung oder für andere Umgestaltungen zur Verfügung stellen. Der:die Auftraggeber:in wird sicherstellen, dass keine Rechte Dritter entsprechenden Nutzungen und der Erstellung des Leistungsgegenstandes mit den in § 5.2 beschriebenen entgegenstehen oder solche Rechte entsprechend lizenziert sind.
(b) Der:die Auftraggeber:in stellt die ECC NEXT GmbH und seine Unterauftragnehmer:innen von jeglicher Haftung für Ansprüche Dritter frei, die auf einer vertragsgemäßen Nutzung dieser Arbeitsergebnisse beruhen.
§ 1.7 Neuentwicklungen
(a) Bei der ECC NEXT GmbH verbleiben alle Rechte, die der ECC NEXT GmbH nach dem Urheberrechtsgesetz zustehen. Dies gilt insbesondere auch für Erhebungs- und Messinstrumente (z.B. Fragebögen), die die ECC NEXT GmbH im Rahmen eines Projektes entwickelt.
(b) Soweit der:die Auftraggeber:in oder die ECC NEXT GmbH ein Verfahren zur Erlangung von Schutzrechten für Erfindungen betreibt, ist der:die andere Vertragspartner:in, soweit erforderlich, zur Mitwirkung verpflichtet.
§ 1.8 Haftung
(a) Die ECC NEXT GmbH haftet für Schadensersatz – insbesondere aus unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden, Verschulden bei Vertragsabschluss oder etwaigen anderen verschuldensabhängigen Ansprüchen aus Pflichtverletzungen – nur, soweit dieser auf dem Verschuldensmaßstab Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht oder der Schaden auf einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der:die Auftraggeber:in regelmäßig vertrauen darf oder auf Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz beruht.
(b) Der vorstehende Haftungsausschluss für Fälle einfacher Fahrlässigkeit gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. In diesen Fällen haftet die ECC NEXT GmbH auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Soweit die Haftung vorstehend geregelt ist, gilt dies auch für Beschäftigte, Vertreter:innen und Erfüllungsgehilfen der ECC NEXT GmbH.
(c) Soweit die ECC NEXT GmbH gegen die auftretenden Schäden versichert ist, kann Schadensersatz im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Zahlung der Versicherung geleistet werden.
(d) Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die gesetzlichen Haftungen bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
(e) Falls der:die Auftraggeber:in eine weitergehende versicherungsrechtliche Sicherung gegen Schadensfälle gegen entsprechende Vergütung wünscht, werden die Parteien durch individuelle Absprachen soweit möglich hierfür sorgen.
§ 1.9 Geheimhaltung, Datenschutz
(a) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen und von als vertraulich bezeichneten Informationen der anderen Partei zeitlich unbeschränkt vertraulich zu behandeln. Sie werden alle Personen, die sie zur Leistungserbringung einsetzen, zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichten.
(b) Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Modelle, Konzepte, Methoden, Techniken und sonstiges bedeutsames Know-How sowie für Informationen, die der Partei, die sie erhält, bereits bekannt sind oder ohne Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis bekannt werden.
(c) Die Parteien werden den Schutz personenbezogener Daten gewährleisten und bei der Durchführung des Auftrages nur Erfüllungsgehilfen einsetzen, die auf das Datengeheimnis verpflichtet worden sind.
§ 1.10 Treuepflicht
Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die aktive Abwerbung von Beschäftigten des anderen Vertragspartners (vgl. § 1.3 (e)).
§ 1.11 Vertragsbedingungen
(a) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der ECC NEXT GmbH gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des:der Auftraggebers:in werden nur anerkannt, wenn ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der ECC NEXT GmbH finden auch dann ausschließliche Anwendung, wenn die ECC NEXT GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des:der Auftraggebers:in die Leistungen an diesen erbracht hat.
(b) Die schriftlich verfassten Bestimmungen von Angeboten der ECC NEXT GmbH haben Vorrang gegenüber etwa widersprechenden Klauseln dieser Allgemeinen Geschäfts-bedingungen.
§ 1.12 Kündigungsbedingungen
(a) Jede der Parteien ist berechtigt, den Vertrag jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen (zur Vergütung siehe § 1.2 (b)).
(b) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist jede der Parteien berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise nach den Bestimmungen des § 626ff. BGB zu kündigen.
(c) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
§ 2 Sonstiges und Schlussbestimmungen
§ 2.1 Rechtswahl
Für sämtliche Rechtsgeschäfte oder andere rechtliche Beziehungen mit der ECC NEXT GmbH gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie etwaige sonstige zwischenstaatliche Übereinkommen, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, finden keine Anwendung. Diese Rechtswahl schließt ein, dass dem:der Kund:in mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem der Staaten der EU oder der Schweiz der gewährte Schutz, der sich durch zwingende Bestimmungen des Rechts dieser Staaten ergibt, nicht entzogen wird.
§ 2.2 Gerichtsstand
Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten und mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten über diese Geschäftsbedingungen und unter deren Geltung geschlossene Einzelverträge, einschl. Wechsel- und Scheckklagen, der Geschäftssitz der ECC NEXT GmbH vereinbart. Die ECC NEXT GmbH ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt von vorstehender Regelung unberührt. Vor jedem Gerichtsverfahren sind die Vertragspartner gehalten, einen außergerichtlichen Bereinigungsversuch, gegebenenfalls unter Einschaltung fachkundiger Dritter durchzuführen, es sei denn, ein solcher Versuch erscheint nicht erfolgs-versprechend oder die Einschaltung eines Gerichts ist eilbedürftig.
§ 2.3 Schriftformerfordernis
Der Vertrag und seine Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
§ 2.4 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihr Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen ansonsten nicht berührt. An der Stelle der unwirksamen Bedingungen treten die gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt, sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen eine nicht vorhersehbare Lücke aufweisen.
§ 3 Firmenbezeichnungen und Anschrift
ECC NEXT GmbH
Geschäftsführende:
Dr. Kai Hudetz, Saskia Roch, Mailin Schmelter
Registergericht: Amtsgericht Köln
Registernummer: HRB 113981
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a
Umsatzsteuergesetz: folgt
Dürener Straße 401b
D - 50858 Köln
Tel.: +49(0)221 943607-70
E-Mail: [email protected]