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Das LG Bochum hat entschieden, dass ein Online-Händler im Rahmen seines Angebots auf bestehende Herstellergarantien hinweisen muss. Damit müssten Garantieinformationen unabhängig davon erteilt werden, ob mit der Garantie geworben wird. ECC CLUB Mitglied Rechtsanwalt Rolf Becker erläutert die möglichen Folgen dieser Entscheidung, die nicht die einzige zu diesem Bereich ist.

In der Sache ging es um den Handel mit Uhren (Smartwatches) auf eBay. Für das Produkt bestand eine Garantie des Herstellers, die sog. Apple-Garantie. Dazu gab es keine Aussage im Angebot oder während des Bestellvorgangs.

Hinweis auf Garantie ist Pflicht

Nach Abmahnung erwirkte der Antragsteller eine einstweilige Verfügung. Das Landgericht Bochum (LG Bochum) untersagte dem Händler im Fernabsatz eine Apple Watch anzubieten, ohne dabei den Verbraucher vor dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise über eine bestehende Herstellergarantie sowie den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, zu informieren. Auf den Widerspruch bestätigte das Gericht in einem Urteil (LG Bochum, Urteil vom 27.11.2019 – I-15 O 122/19 – nicht rechtskräftig) die Verfügung.

Das Gericht monierte einen Verstoß gegen die Informationspflicht des § 312d Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB.

Dort heißt es:

(1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

9. gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien,

Hier hätte der Händler also über das Bestehen und den Umfang einer Herstellergarantie in Gestalt der Apple – Garantie – Mac (Deutschland) informieren müssen. 

Informationspflicht gilt auch ohne Garantiewerbung

Das Gericht hielt im Urteil ausdrücklich fest, dass es auf eine Werbung mit der Garantie nicht ankommt:

Die Regelung in § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB knüpft (allein) an die Existenz einer Garantieerklärung (des Produktverkäufers, des Herstellers oder eines Dritten) an.

Eine besondere werbliche Hervorhebung der Garantie ist weder nach dem Wortlaut der Regelung noch nach ihrem Sinn und Zweck, nämlich der möglichst umfassenden Information des Verbrauchers über das Für und Wider eines Vertragsschlusses … erforderlich, um den Anwendungsbereich der vorbezeichneten Regelung zu eröffnen.

Nachforschungspflicht des Händlers

Wie soll nun der Händler an die Information kommen, ob etwa in der Verpackung einer Ware eine Garantieerklärung lauert?

Das LG Bochum erkennt eine aktive Pflicht des Händlers zur Nachforschung, ob eine Herstellergarantie existiert. Der Händler kann sich also nicht damit verteidigen, er habe nichts von der Garantie gewusst. Der Händler muss also zumutbare Anstrengungen unternehmen, um herauszufinden, ob eine Herstellergarantie angeboten wird.

Weitere Entscheidungen

Anders hatte zu dieser Frage das Landgericht Hannover vom 23.09.2019, – 18 O 33/19 - entschieden, dass eine Nachforschungspflicht und Angaben zur Herstellergarantie ablehnt, wenn nicht damit geworben wird. Wie das LG Bochum entschied das LG Wuppertal (Entscheidung vom 30.04.2019 – 13 O 21/19), das dem Wortlaut keine andere Bedeutung entnehmen konnte.

Fazit

Noch ist nicht das letzte Wort gesprochen. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Gemäß § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs.1 Nr. 9 und § 4 Abs. 1 EGBGB müssen Händler Verbrauchern „gegebenenfalls“ Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien vor Abgabe von deren Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen.

Fest steht, dass diese Pflicht besteht, wenn mit der Garantie im Angebot geworben wird. Darüber hinaus kann man jedenfalls dem Wortlaut und dem Zusammenhang mit anderen Regelungen entnehmen, dass die Informationspflicht auch dann bereits besteht, wenn der Hersteller eine Garantie für den Verbraucher vorsieht.

Einschränkend wird vertreten, dass eine Angabepflicht auch in diesen Fällen nur dann besteht, wenn die Garantie auch für den Kauf bei dem Händler bzw. aufgrund des räumlichen Bezugs gilt.

Händler müssen sich jedenfalls darauf vorbereiten, dass die Rechtsprechung sich weiter in Richtung Angabepflicht entwickelt. Dazu gehört es, das Sortiment zu sichten hinsichtlich bestehender Garantien und sich Gedanken zu machen, wie man die Hinweispflichten erfüllen kann. Natürlich besteht die Möglichkeit aus den oft vielen Seiten umfassenden Garantieerklärungen eigene Zusammenfassungen zu erstellen. Abgesehen von dem Aufwand dürfte sich hier aber ein erhebliches Risiko einer falschen Zusammenfassung oder von Lücken zeigen. Einfach Garantieerklärungen, womöglich noch mit Abbildungen zu übernehmen und zu veröffentlichen, ist aus urheberechtlichen Gründen problematisch, wenn die Einwilligung fehlt. Damit bleibt eine Verlinkung. Hier muss man aber aufpassen, dass die Links nicht geändert werden.

Für neue Produkte sollte man den Lieferanten zur Information über Garantien verpflichten. Zudem ist sicherzustellen, dass die Garantiebedingungen dann der Ware beigefügt sind.

Wie man in Printwerbemitteln diese Pflicht erfüllen soll, ist angesichts des geringen und teuren Platzes ebenfalls eine wichtige Frage. Hier hat der Autor dieser Zeilen vor dem EuGH (C-430/17) und dem BGH (BGH, Urt. v. 11.4.2019 – I ZR 54/16) ein Urteil dazu erstritten, dass Print-Werbemittel solche mit begrenzter Darstellungsmöglichkeit nach § 3 sein können. Händler müssen dann im Einzelfall prüfen, ob und wie man dann die Informationen zur Garantie in „geeigneter Weise“ zugänglich machen kann.

 

Ihr Rolf Becker

Rechtsanwalt Rolf Becker

Über den Autor

Rechtsanwalt Rolf Becker ist Partner der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER in Köln und Autor von Fachbüchern und Fachartikeln zum Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht insbesondere im Fernabsatz. Als Mitglied im ECC-Club kommentiert Rechtsanwalt Becker für das ECC KÖLN regelmäßig aktuelle Urteile zum Online-Handel und gibt Händlern praktische Tipps, wie sie mit den gesetzlichen Vorgaben umgehen sollen. 

RA Becker auf Twitter: http://twitter.com/rolfbecker   

Er ist auch Autor auf den Informationsdiensten www.versandhandelsrecht.de und www.fernabsatz-gesetz.de.

Pressehinweise

Gerne dürfen Sie den Text von Herrn Becker redaktionell weiterverwenden. Bitte geben Sie hierbei die URL zum Rechtstipp sowie folgende Quelle an: RA Rolf Becker WIENKE & BECKER / ECC-Rechtstipp. Bitte senden Sie ein Belegexemplar bzw. den Link zur Veröffentlichung an presse(at)ifhkoeln.de. Vielen Dank!

 

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