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Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJ) hat am 24.01.2020 einen neuen Gesetzesentwurf für faire Verbraucherverträge veröffentlicht. Das Bundeskabinett hat zudem am 12.02.2020 einen Entwurf zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beschlossen. ECC CLUB Mitglied Rechtsanwalt Rolf Becker, Partner bei WIENKE & BECKER – KÖLN informiert Sie über die Auswirkungen.

Faire Verbraucherverträge

Die vorgesehenen Regelungen zu fairen Verbraucherverträgen sollen die Position der Verbraucher gegenüber den Unternehmern weiter verbessern und erreichen, dass nicht nur der Vertragsschluss unter faireren Bedingungen erfolgt, sondern auch die Vertragsinhalte faireren Regelungen unterworfen werden.

Einschränkungen von AGB – Klauseln

Zunächst geht es um neue Regelungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Im Bürgerlichen Gesetzbuch sind zu diesem „Kleingedruckten“ heute schon eine Reihe von Verboten und Einschränkungen aufgenommen, die Klauseln betreffen, die einen Verbraucher unangemessen benachteiligen können. Denn dem Gesetzgeber ist klar, dass Verbraucher das Kleingedruckte nicht immer lesen. Verstoßen Klauseln gegen die Verbote, dann sind diese Klauseln insgesamt nichtig. Zudem läuft der Verwender Gefahr, abgemahnt zu werden. Verbände können zudem Gewinne abschöpfen, die mit solchen Klauseln erzielt wurden.

Abtretungsverbote künftig unwirksam

Viele AGB enthalten Abtretungsverbote. Künftig sollen solche Verbote, die Geldforderungen betreffen, unwirksam sein. Die Abtretung andere Rechte, die ein Verbraucher gegen den Händler hat, darf nach dem Willen des Gesetzgebers dann auch nicht mehr verboten werden, es sei denn, der Händler hat ein überwiegendes schützenswertes Interesse am Verbot. Ob bei Geltung dann etwa Regelungen verboten sein werden, die etwa eine Abtretung des Gewährleistungsanspruchs an Dritte ausschließen, muss sich zeigen.

Telefonverträge und Co: Laufzeitklauseln werden beschränkt

AGB enthalten oft Bestimmungen über die Vertragsdauer. Häufig wird die Kündigung für eine Mindestlaufzeit ausgeschlossen und es geht um die automatische Vertragsverlängerung und einzuhaltende Kündigungsfristen, damit Verlängerungen verhindert werden. Natürlich vergisst man oft eine Kündigung und ist dann wieder für eine längere Zeit gebunden.

Bisher darf nach § 309 Nr. 9 BGB eine Mindestvertragslaufzeit von 2 Jahren nicht überschritten werden. Eine automatische Verlängerung darf 1 Jahr nicht überschreiten und die Kündigungsfrist nicht länger als 3 Monate sein. Im Gesetzentwurf wird beklagt, dass häufig davon Gebrauch gemacht werde und der Verbraucher „gute Konditionen“ nur noch bei längeren Laufzeiten bekomme.

Automatische Vertragsverlängerung nur noch 3 Monate

Jetzt soll die Laufzeit auf 1 Jahr beschränkt werden und die automatische Verlängerung darf nicht länger als 3 Monate betragen und die Kündigungsfrist wird auf einen Monat beschränkt.

Strom und Gaslieferverträge per Telefon nur nach Bestätigung wirksam

Immer wieder wird ein Anlauf unternommen, telefonische Vertragsschlüsse zu erschweren. Dies soll unerlaubter Telefonwerbung entgegenwirken. So hatte der Bundesrat zuletzt am 27. April 2018 (Bundesratsdrucksache 121/18 – Beschluss) den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Bestätigungslösung bei telefonisch geschlossenen Fernabsatzverträgen beschlossen.

Der neue Gesetzesentwurf greift dies auf. Es ist vorgesehen, dass die Energiebranche Strom- und Gaslieferverträge nicht mehr allein per Telefon wirksam mit Verbrauchern schließen kann. Der Verbraucher muss vielmehr nach Aufforderung den Vertrag, den er zunächst einmal auf „dauerhaftem Datenträger“ erhalten muss in Textform (z.B. E-Mail, Fax, Brief), binnen 2 Wochen bestätigen. Kommt die Bestätigung nicht in der Zeit, gilt die Genehmigung als verweigert.

Liefert der Händler schon vorher Gas oder Strom, bekommt er keinen Wertersatz, falls die Genehmigung ausbleibt. Die Lösung gilt unabhängig davon, wer wen angerufen hat.

Dokumentationspflicht für Telefonwerbe-Einwilligungen

Offenbar versuchten sich viele Unternehmen im Ordnungswidrigkeitenverfahren dadurch zu entlasten, dass sie vorgaben, die Einwilligung für einen Telefonanruf nicht mehr zu besitzen. Aus vermeintlichen Datenschutzgründen sei diese gelöscht. Der Datenschutz wird natürlich nur vorgeschoben. Er zwingt bei fortbestehender Einwilligung nicht zur Löschung. Durch Einführung einer Dokumentationspflicht für die Einwilligung der Verbraucher soll die Sanktionierung unerlaubter Telefonwerbung jetzt effizienter gestaltet werden. Anreize für einen Verstoß sollen reduziert werden und zwar allgemein im Bereich der Telefonwerbung und nicht nur bei Gas oder Strom.

Ein neuer § 7a im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb soll künftig lauten:

§ 7a Einwilligung in Telefonwerbung

(1) Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß Absatz 2 Satz 1 aufzubewahren.

(2) Die werbenden Unternehmen müssen den Nachweis nach Absatz 1 fünf Jahre ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung aufbewahren. Die werbenden Unternehmen haben der nach § 20 Absatz 3 zuständigen Verwaltungsbehörde die Nachweise nach Absatz 1 auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.“

Dann drohen bis zu 50.000 Euro Bußgeld, wenn die Dokumentation nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfolgt. Auch wer nicht rechtzeitig dokumentiert oder die 5 Jahre nicht einhält. riskiert das Bußgeld.

Zur Form der Dokumentation heißt es im Entwurf:

Eine besondere Form der Einwilligung wird nicht vorgeschrieben. Die Form der Dokumentation hängt vielmehr von der Art der Einwilligung ab. Die Einwilligung kann auch mündlich erteilt werden, die Dokumentation kann in diesem Fall zum Beispiel aus einer Tonaufzeichnung bestehen. Allerdings muss die Einwilligung derart  dokumentiert sein, dass wahrscheinlich ist, dass die personenbezogenen Daten und die entsprechende Einwilligung zur werblichen Verwendung tatsächlich über den behaupteten Weg (wie zum Beispiel ein Online-Gewinnspiel) eingeholt wurden und die Person, deren personenbezogenen Daten in der Einwilligung genannt werden, diese auch tatsächlich abgegeben hat. Zudem müssen Inhalt und Umfang der Einwilligung dokumentiert werden. Die Bundesnetzagentur kann als zuständige Behörde Hinweise veröffentlichen, wie sie den unbestimmten Rechtsbegriff der „angemessenen Dokumentation“ auslegen wird.

Alle Anbieter, die telefonische Einwilligungen einholen, müssen sich auf die neue Dokumentationspflicht besonders einstellen.

Gewährleistung bei gebrauchten Waren nicht unter 1 Jahr

In Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs wird die Behandlung der Gewährleistung von gebrauchten Sachen neu im Gesetz geregelt. Danach darf die Gewährleistung zwar auf 1 Jahr bei gebrauchten Sachen verkürzt werden, nicht aber die Verjährung des Anspruchs. Ein Käufer kann also seinen Anspruch weiterhin 2 Jahre geltend machen, aber er bezieht sich dann nur auf Mängel, die innerhalb eines Jahres aufgetreten sind.  § 476 Abs. 1 BGB soll künftig lauten:

Bei gebrauchten Sachen können die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Unternehmer nur für einen Mangel haftet, der sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums seit der Ablieferung der Sache gezeigt hat. Dieser Zeitraum darf ein Jahr nicht unterschreiten.

Praxishinweis:

Wenn das Gesetz Realität wird – und damit ist zu rechnen – dann kommen neue Pflichten auf den Handel zu. In jedem Fall müssen die AGB geprüft werden, Dauerschuldverhältnisse müssen neu kalkuliert werden, Konditionen müssen angepasst werden.

Kabinettsentwurf zu Retouren und to-go-Becher

Mit dem Entwurf des Bundeskabinetts vom 12.02.2020 zum Kreislaufwirtschaftsgesetz soll mit regulatorischen Mitteln der Vernichtung von Neuware entgegengewirkt werden, die sich für manche Händler im schnell wachsenden Onlinemarkt bei Retouren kostengünstiger darstellt, als ein Abverkauf oder sogar eine Spende.

Amazon war vor mehr als einem Jahr in die öffentliche Diskussion geraten, als eine Praxis von Warenvernichtung bekannt wurde. Jede sechste Online-Bestellung wird nach Angaben der Forschungsgruppe Retourenmanagement zurückgeschickt. Aber auch den „to-go“ Verpackungen soll es an den Kragen gehen und das Recycling soll verbessert werden.

Neue Obhutspflicht für Händler

Quoten und Obhutspflichten sollen Händler von der Warenvernichtung abhalten und dem Staat ermöglichen, dagegen vorzugehen. Händler sollen künftig dafür sorgen, Waren in einem "gebrauchsfähigen" Zustand zu halten. Nur noch verdorbene Produkte oder solche, deren Lagerung nicht zumutbar sein soll, dürften weggeworfen werden. Wer Einwegprodukte wie to-go-Becher oder Zigaretten in Verkehr bringt, soll sich an den Reinigungskosten von öffentlichen Straßen und Parkanlagen beteiligen. Zunächst soll der Handel über Berichtpflichten einer Transparenzverordnung überhaupt einmal Licht in das Dunkel der Behandlung von Retouren bringen.

Kritik von allen Seiten

An Kritik zum Vorhaben fehlt es nicht. Den einen geht der Entwurf nicht weit genug. Die Deutsche Umwelthilfe meint, die Vernichtung von Neuware werde damit nicht gestoppt. Die vorgesehene Recyclingquote für Siedlungsabfälle von nur 65 Prozent bis 2035 sei viel zu niedrig angesetzt. Unternehmen solle besser unter Androhung von Strafen die Vernichtung verboten werden können. Der Umweltverband NABU fordert verbindliche Abfallvermeidungsziele.

Der Handel wendet sich gegen bürokratische Berichtspflichten und möchte Spenden von der Umsatzsteuer befreit sehen, die „Spenden statt Vernichten“ zusammen mit Logistikkosten teurer mache, als eine Vernichtung.

Tatsächlich investiert der Handel bereits sehr viel Geld in die Retourenvermeidung. Es liegt auf der Hand, dass ein Händler für ihn teure Rücksendungen etwa durch bessere Fotos, Warenbeschreibungen, ergänzende Angaben zu Größenangaben und Kundenbewertungen möglichst vermeiden will.

Verbraucher nicht im Fokus

Der Verbraucher wird vom Gesetzgeber bei seinen Bemühungen bislang nicht berücksichtigt. Letztlich eröffnete erst ein ausuferndes Widerrufsrecht eine Auswahl- und Leihmentalität und auch Erpressung nach dem Motto Preisreduktion oder Widerruf wird von der Rechtsprechung geduldet. Wer an die Retouren will, der muss auch auf den Verbraucher einwirken und die Geister, die man seit 2000 rief, zumindest teilweise einfangen.

Problem Überproduktion von Waren

Das weitere Problem könnte allerdings bei der Überproduktion von Waren liegen, die gar nicht erst die Regale verlassen. Hier dürften dann die neuen Obhutspflichten greifen.

Fazit

Viel tun wird sich erst einmal nicht. Es fehlt an den notwendigen Verordnungen für die einzelnen Produktkategorien und dazu müssen mehr Zahlen her. Derweil plant der Versandriese Amazon Erleichterungen für die Retouren für den Kunden. Der soll einfach die Ware „wie ist ist“ zurücksenden können, ohne Verpackung und Label. Das geht vorerst nur in den Amazon-Läden in den USA. Das dürfte einer Wiederverkaufsfähigkeit entgegenwirken. Aber Amazon kann sich Mehrkosten für Spenden leisten. Der Gesetzgeber sollte überlegen, ob er mit seinen Maßnahmen richtig ansetzt.

Rechtsanwalt Rolf Becker

Über den Autor

Rechtsanwalt Rolf Becker ist Partner der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER in Köln und Autor von Fachbüchern und Fachartikeln zum Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht insbesondere im Fernabsatz. Als Mitglied im ECC-Club kommentiert Rechtsanwalt Becker für das ECC KÖLN regelmäßig aktuelle Urteile zum Online-Handel und gibt Händlern praktische Tipps, wie sie mit den gesetzlichen Vorgaben umgehen sollen. 

RA Becker auf Twitter: http://twitter.com/rolfbecker   

Er ist auch Autor auf den Informationsdiensten www.versandhandelsrecht.de.

Pressehinweise

Gerne dürfen Sie den Text von Herrn Becker redaktionell weiterverwenden. Bitte geben Sie hierbei die URL zum Rechtstipp sowie folgende Quelle an: RA Rolf Becker WIENKE & BECKER / ECC-Rechtstipp. Bitte senden Sie ein Belegexemplar bzw. den Link zur Veröffentlichung an presse(at)ifhkoeln.de. Vielen Dank!

 

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