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20. November 2025

Der BGH hat mit Urteil vom 11. September 2025 (Az. I ZR 14/23) entschieden, dass die Werbung mit dem Rechnungskauf auf einer Website unter bestimmten Voraussetzungen eine Verkaufsförderungsmaßnahme darstellt und damit strengen Transparenzpflichten unterliegt. ECC-Clubmitglied Rechtsanwalt Rolf Becker, Alfter, erläutert, was das für Händler bedeutet und wie die rechtlichen Anforderungen künftig umgesetzt werden müssen.

Ausgangspunkt: „Bequemer Kauf auf Rechnung“ ohne Hinweis auf Bonitätsprüfung

Bonprix, ein zum Otto-Konzern gehörendes Versandhaus, hatte mit dem Slogan „Bequemer Kauf auf Rechnung“ geworben, jedoch nicht darüber informiert, dass diese Zahlungsart nur nach erfolgreicher Bonitätsprüfung gewährt wird. Die Verbraucherzentrale Hamburg hielt dies für irreführend und sah eine Verletzung der Informationspflichten aus § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG (bzw. heute: § 6 DDG). LG und OLG Hamburg wiesen die Klage ab mit der Begründung, der Rechnungskauf sei kein geldwerter Vorteil und daher keine Verkaufsförderung im Sinne der Vorschrift.

EuGH: Zahlungsaufschub kann Verkaufsförderung sein

Der Bundesgerichtshof legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob bereits die Werbung mit einer Zahlungsart, hier: Kauf auf Rechnung, ein „Angebot zur Verkaufsförderung“ darstellt. Der EuGH bejahte dies (EuGH, Urt. v. 15.05.2025, C-100/24): Wenn eine Zahlungsmodalität dem Verbraucher objektiv einen Vorteil verschafft, etwa durch einen Zahlungsaufschub, ist sie rechtlich als Verkaufsförderungsmaßnahme einzuordnen.

Der EuGH stellte klar: Der Rechnungskauf bietet für Verbraucher mehrere greifbare Vorteile, darunter der Liquiditätsgewinn, der Entfall sensibler Zahlungsdaten sowie das geringere Risiko bei Rückabwicklungen. All dies kann die Kaufentscheidung beeinflussen, was eine Pflicht zur vorherigen Information über die Zugangsvoraussetzungen auslöst.

BGH: Keine Irreführung - aber Transparenz ist Pflicht

Der BGH übernahm die Grundsätze des EuGH und urteilte, dass die Aussage „Bequemer Kauf auf Rechnung“ für sich genommen nicht irreführend sei. Ein durchschnittlicher Verbraucher verstehe darunter nur, dass der Rechnungskauf grundsätzlich angeboten werde, nicht, dass jeder Kunde diesen Anspruch vorbehaltlos hätte.

Allerdings stellte der BGH zugleich fest: Die Transparenzpflichten greifen. Nach § 5a UWG i.V.m. § 6 DDG sind alle wesentlichen Informationen offenzulegen, die für ein Verkaufsförderungsangebot maßgeblich sind. Da der Rechnungskauf als solcher ein geldwerter Vorteil ist, muss über die konkrete Bedingung (hier: die Bonitätsprüfung) bereits bei erstmaliger Darstellung der Zahlungsart informiert werden.

Maßstäbe für die Umsetzung: Klare und sofort erkennbare Hinweise

Die Richter machten deutlich, dass die erforderlichen Informationen „klar, leicht zugänglich und unzweideutig“ sein müssen. Der Hinweis darf nicht erst im Verlauf des Bestellprozesses erfolgen. Ein bloßer Link kann genügen, allerdings nur, wenn dieser deutlich als Ergänzung der angepriesenen Information erkennbar ist. Wird dagegen suggeriert, dass bereits alle relevanten Informationen dargestellt wurden, reicht ein Link nicht aus.

Der Zeitpunkt ist ebenfalls entscheidend: Spätestens bei Beginn der Bestellung muss der Kunde wissen, ob er grundsätzlich mit einem Rechnungskauf rechnen kann oder ob bestimmte Hürden, wie eben Bonität zu überwinden sind.

Auswirkungen auf andere Zahlungsmodelle

Die Entscheidung betrifft nicht nur den klassischen Rechnungskauf. Auch Angebote wie Ratenzahlung, „Buy Now – Pay Later“-Modelle oder andere Zahlungsarten, bei denen ein wirtschaftlicher Vorteil versprochen wird, fallen unter die Regelung. Anbieter solcher Zahlungsoptionen müssen künftig sicherstellen, dass sämtliche Bedingungen für die Inanspruchnahme (dazu zählen auch Altersgrenzen, Bonitätsanforderungen oder Nutzerbeschränkungen) deutlich und frühzeitig kommuniziert werden.

Ein bloßer Hinweis in AGB oder Fußnoten genügt nicht. Die Informationspflichten gelten bereits ab dem ersten werblichen Hinweis auf die jeweilige Zahlungsmodalität.

Fazit

Die Entscheidung stärkt die Transparenz im Online-Handel. Für Händler bedeutet das jedoch zusätzliche Prüf- und Angabepflichten: Wer mit Zahlungsarten wirbt, die wirtschaftliche Vorteile versprechen, muss künftig klar und deutlich auf alle damit verbundenen Bedingungen hinweisen. Der BGH setzt damit eine klare Linie des EuGH um und erweitert die Anwendbarkeit der Transparenzpflichten auf einen weiteren Bereich des Verbraucherschutzes. Wer hier nicht sauber informiert, riskiert wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

ÜBER DEN AUTOR

Rechtsanwalt Rolf Becker war bis Ende 2023 Partner und Mitbegründer der Rechtsanwaltssozietät Wienke & Becker – Köln, die mit Ablauf des Jahres 2023 beendet wurde. Er ist Autor von Fachbüchern und Fachartikeln zum Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht, insbesondere im Fernabsatz. Als Mitglied im ECC CLUB kommentiert Rechtsanwalt Becker für das ECC KÖLN regelmäßig aktuelle Urteile zum Onlinehandel und gibt Händlern praktische Tipps, wie sie mit den gesetzlichen Vorgaben umgehen sollen.

Rechtsanwalt Becker auf LinkedIn.

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Gerne dürfen Sie den Text von Herrn Becker redaktionell weiterverwenden. Bitte geben Sie hierbei die URL zum Rechtstipp sowie folgende Quelle an: RA Rolf Becker / ECC Rechtstipp. Bitte senden Sie ein Belegexemplar bzw. den Link zur Veröffentlichung an presse(at)ifhkoeln.de. Vielen Dank!

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