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21. Mai 2026

Im 250. Rechtstipp unseres ECC-Club-Mitglieds Rechtsanwalt Rolf Becker beschäftigen wir uns mit Rabatten im Lebensmitteleinzelhandel. Es geht um Rabatte, die nur über eine Händler-App freigeschaltet werden. Sie gehören inzwischen zum Alltag im Lebensmitteleinzelhandel. Für viele Kunden sind sie ein willkommenes Sparinstrument. Verbraucherschützer sehen darin dagegen eine Zugangshürde, weil Menschen ohne Smartphone, ohne Internetzugang oder mit Einschränkungen von Preisvorteilen ausgeschlossen sein können. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen Penny nun abgewiesen.

Es ist zugleich ein besonderer Anlass: Dies ist der 250. ECC-Rechtstipp. Begonnen hatte die Reihe im Jahr 2005 mit dem Tipp „BGH: Onlinebestellung ist sofort zu liefern“. Schon damals ging es um Erwartungen der Verbraucher im E-Commerce. Heute steht die Frage im Mittelpunkt, wie weit Händler digitale Zugangsvoraussetzungen für Preisvorteile machen dürfen.

Streit um App-exklusive Rabatte

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte die PENNY Markt GmbH auf Unterlassung in Anspruch genommen. Angegriffen wurden Rabatte, die nur registrierte Nutzer der Penny-App erhalten konnten. Nach Medienberichten ging es unter anderem um einen im Prospekt beworbenen Fruchtjoghurt, bei dem ein erheblicher Preisnachlass nur für App-Kunden galt.

Der vzbv sah darin einen Verstoß gegen das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot des § 19 Abs. 1 AGG. Danach sind Benachteiligungen unter anderem wegen des Alters oder wegen einer Behinderung bei bestimmten zivilrechtlichen Schuldverhältnissen unzulässig. Erfasst sind insbesondere Massengeschäfte, also Geschäfte, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen. Einkäufe im Supermarkt fallen grundsätzlich in diesen Bereich.

Das OLG Hamm wies die Klage mit Urteil vom 16.04.2026, Az. I-13 UKl 7/25, ab, ließ aber die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Die schriftlichen Urteilsgründe lagen nach der Gerichtsmitteilung noch nicht vor. Die Entscheidung soll in die Rechtsprechungsdatenbank NRW eingestellt werden, sobald die Gründe verfügbar sind.

Keine unmittelbare Benachteiligung

Nach der vom OLG Hamm mitgeteilten mündlichen Begründung liegt keine unmittelbare Benachteiligung vor. Der Rabatt knüpft nicht ausdrücklich an Alter oder Behinderung an. Maßgeblich ist vielmehr, ob ein Kunde die App nutzt, sich registriert und die jeweiligen Voraussetzungen für den Rabatt erfüllt. Das Gericht stellte darauf ab, dass die App grundsätzlich „jedermann“ nutzen könne.

Damit unterscheidet sich die Konstellation von Fällen, in denen bestimmte Personengruppen ausdrücklich ausgeschlossen werden. Penny bietet die App nicht nur jüngeren oder nicht behinderten Menschen an.

Die Zugangsvoraussetzung ist formal neutral. Das bedeutet allerdings noch nicht, dass jede rechtliche Diskussion beendet wäre. Entscheidend war vielmehr die Frage, ob die App-Nutzung mittelbar bestimmte geschützte Gruppen besonders trifft.

Die richtige Vergleichsgruppe ist entscheidend

Gerade bei der mittelbaren Benachteiligung lag der Schwerpunkt des Verfahrens. Eine mittelbare Benachteiligung kann vorliegen, wenn ein scheinbar neutrales Kriterium bestimmte geschützte Gruppen in besonderer Weise benachteiligen kann. Der vzbv argumentierte, dass ältere Menschen und Menschen mit Behinderung Apps und Smartphones häufiger nicht nutzen könnten und deshalb von Rabatten für Lebensmittel des täglichen Bedarfs ausgeschlossen würden.

Das OLG Hamm verlangte nach der Gerichtsmitteilung jedoch konkreteren Vortrag. Nicht ausreichend sei der allgemeine Hinweis, ältere Menschen nutzten das Internet und internetfähige mobile Endgeräte seltener als jüngere Menschen. Solche Statistiken beträfen nicht die konkrete Penny-App. Außerdem bleibe offen, warum ältere Menschen das Internet oder mobile Endgeräte seltener nutzten. Für das Gericht kam es darauf an, ob es eine relevante Gruppe älterer oder behinderter Personen gibt, die die Penny-App grundsätzlich nutzen will oder nutzen würde, dies aber gerade wegen ihres Alters oder wegen einer Behinderung tatsächlich nicht kann.

Diese Begründung ist für die Praxis besonders wichtig. Sie zeigt, dass Gerichte eine geringere digitale Teilhabe nicht automatisch dem Händler zurechnen.

Wer eine mittelbare Diskriminierung geltend macht, muss genauer darlegen, dass die konkrete App-Voraussetzung gerade wegen eines geschützten Merkmals eine erhebliche Zugangshürde schafft.

Digitale Exklusion bleibt ein reales Thema

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass die digitale Spaltung gesellschaftlich ohne Bedeutung wäre. Das Statistische Bundesamt meldete für das Jahr 2025, dass gut 3 Prozent der Menschen zwischen 16 und 74 Jahren in Deutschland noch nie das Internet genutzt hatten. In der Altersgruppe der 65- bis 74-Jährigen lag der Anteil bei 10 Prozent. Menschen ab 75 Jahren sind von dieser Statistik nicht erfasst. Diese Zahlen zeigen, dass rein digitale Zugänge nicht alle Verbraucher gleichermaßen erreichen.

Rechtlich folgt daraus aber nicht automatisch ein Unterlassungsanspruch gegen App-Rabatte. Genau an dieser Stelle trennt das OLG Hamm zwischen einer verbraucherpolitisch nachvollziehbaren Kritik und den Anforderungen des AGG. Für einen Verstoß gegen § 19 AGG reicht es danach nicht, auf allgemeine Unterschiede in der Internetnutzung zu verweisen. Erforderlich ist ein Bezug zur konkreten App und zu einer tatsächlich betroffenen Gruppe.

Parallele zum Netto-Verfahren

Die Entscheidung des OLG Hamm steht nicht allein. Bereits das OLG Bamberg hatte mit Urteil vom 18.03.2026, Az. 3 UKl 16/25 e, eine Klage gegen App-exklusive Rabatte von Netto abgewiesen. Dort ging es um eine Werbung mit „15% auf ALLES“ nur bei Nutzung der App. Das OLG Bamberg sah ebenfalls keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters. Die App sei grundsätzlich allen interessierten Verbrauchern ab 14 Jahren zugänglich. Das benötigte technische Equipment sei Massenware und frei erhältlich.

Auch den Vortrag zu Menschen mit Behinderung hielt das OLG Bamberg für zu pauschal. Bei eingeschränkter Beweglichkeit oder verminderter Sehkraft verwies der Senat darauf, dass Smartphones mit Sprachsteuerung oder Braille-Zeile ausgestattet sein könnten. Der Ausschluss von Kindern unter 14 Jahren stellte nach Auffassung des Gerichts zwar eine altersbezogene Benachteiligung dar, sei aber wegen des Schutzes der persönlichen Integrität von Kindern und Jugendlichen bei der Mediennutzung sachlich gerechtfertigt.

Ein wichtiger Unterschied bleibt: Das OLG Bamberg hat die Revision nicht zugelassen. Das OLG Hamm hat dies im Penny-Verfahren dagegen getan. Damit könnte die Sache noch den Bundesgerichtshof erreichen und zu einer Leitentscheidung für App-Rabatte und digitale Kundenbindungsprogramme werden.

Kein Freibrief für App-Modelle

Händler sollten die Entscheidungen nicht missverstehen. Sie bedeuten nicht, dass App-Rabatte in jeder Ausgestaltung unproblematisch sind. Die Gerichte haben sich im Kern mit dem Vorwurf der Diskriminierung nach dem AGG befasst. Andere Rechtsfragen bleiben davon unberührt.

Besonders wichtig sind klare Preisangaben und eine transparente Rabattkommunikation. Kunden müssen erkennen können, ob ein Preis nur mit App, nur nach Registrierung, nur nach Aktivierung eines Coupons oder nur während eines bestimmten Aktionszeitraums gilt. Unklare Bezugspreise, missverständliche Prozentangaben oder verdeckte Bedingungen können weiterhin lauterkeitsrechtliche Risiken begründen.

Hinzu kommen Fragen rund um Datenschutz, Transparenz und Verbraucherinformation. Der vzbv kritisiert Supermarkt-Apps nicht nur wegen möglicher Diskriminierung. Er sieht auch Probleme beim „Bezahlen mit Daten“, bei der Profilbildung und bei der Beeinflussung des Einkaufsverhaltens. Wenn Händler App-Rabatte mit personenbezogenen Daten, Einkaufsprofilen oder personalisierten Angeboten verbinden, müssen sie die datenschutzrechtlichen Grundlagen und die verbraucherrechtliche Kommunikation sauber prüfen und verständlich erläutern.

Barrierefreiheit und Vertrauen

Auch jenseits des AGG bleibt Barrierefreiheit ein wichtiges Thema. Wer digitale Rabattmodelle anbietet, sollte die Nutzung möglichst einfach, verständlich und barrierearm gestalten. Dazu gehören klare Menüführungen, lesbare Informationen, gut erkennbare Schaltflächen und ein nachvollziehbarer Ablauf bis zur Rabattaktivierung. Für Händler ist das nicht nur eine rechtliche Vorsichtsmaßnahme. Es ist auch eine Frage des Kundenvertrauens.

Gerade im Lebensmitteleinzelhandel treffen App-Rabatte auf eine sehr breite Kundengruppe. Wer Preisvorteile stark digitalisiert, sollte deshalb prüfen, ob ergänzende Zugangsmöglichkeiten sinnvoll sind. Das können Kundenkarten, Kassen-Coupons oder andere Alternativen sein. Rechtlich mögen solche Alternativen nach den bisherigen Entscheidungen nicht zwingend sein. Aus Sicht der Kundenbindung können sie dennoch helfen, Akzeptanz zu schaffen und Angriffsflächen zu reduzieren.

Fazit

Das Urteil des OLG Hamm vom 16.04.2026, Az. I-13 UKl 7/25, stärkt vorerst die Position des Handels. App-exklusive Rabatte sind nach der bisher bekannten Begründung nicht schon deshalb diskriminierend, weil ältere Menschen im Durchschnitt seltener Internet oder Smartphones nutzen.

Für eine mittelbare Benachteiligung verlangt das Gericht konkreten Vortrag dazu, dass eine relevante Gruppe älterer oder behinderter Menschen die konkrete App nutzen will, dies aber wegen Alters oder Behinderung tatsächlich nicht kann.

Endgültig geklärt ist die Rechtslage damit noch nicht. Die Revision ist zugelassen, und der Streit um digitale Rabattmodelle wird weitergehen. Händler können aus den Entscheidungen zu Penny und Netto Rückenwind mitnehmen. Sie sollten App-Rabatte aber weiterhin transparent, datenschutzkonform und möglichst barrierearm ausgestalten. Denn rechtliche Zulässigkeit ist nur ein Teil der Bewertung. Entscheidend bleibt auch, ob Kunden das Modell als fair und verständlich wahrnehmen.

Herzlichen Dank!

An dieser Stelle gilt mein besonderer Dank allen Leserinnen und Lesern, die meine Rechtstipps seit vielen Jahren begleiten, ebenso wie allen, die neu hinzugekommen sind und die rechtlichen Entwicklungen im Onlinehandel aufmerksam verfolgen. Vielen Dank auch an das unermüdliche Team des ECC, das mit Geduld und Engagement diese doch schon recht lange monatlich erscheinende Serie ermöglicht hat sowie an das langjährige Vertrauen in meine Beiträge.

ÜBER DEN AUTOR

Rechtsanwalt Rolf Becker war bis Ende 2023 Partner und Mitbegründer der Rechtsanwaltssozietät Wienke & Becker – Köln, die mit Ablauf des Jahres 2023 beendet wurde. Er ist Autor von Fachbüchern und Fachartikeln zum Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht, insbesondere im Fernabsatz. Als Mitglied im ECC CLUB kommentiert Rechtsanwalt Becker für das ECC KÖLN regelmäßig aktuelle Urteile zum Onlinehandel und gibt Händlern praktische Tipps, wie sie mit den gesetzlichen Vorgaben umgehen sollen.

Rechtsanwalt Becker auf LinkedIn.

PRESSEHINWEISE

Gerne dürfen Sie den Text von Herrn Becker redaktionell weiterverwenden. Bitte geben Sie hierbei die URL zum Rechtstipp sowie folgende Quelle an: RA Rolf Becker / ECC Rechtstipp. Bitte senden Sie ein Belegexemplar bzw. den Link zur Veröffentlichung an presse(at)ifhkoeln.de. Vielen Dank!

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