Für viele Online-Händler war der Widerruf bislang vor allem eine Frage sauberer Belehrungen und verlässlicher interner Abläufe. Ab dem 19. Juni 2026 kommt nun eine zusätzliche technische Pflicht hinzu. Der Bundestag hat das entsprechende Gesetz am 19. Dezember 2025 beschlossen; verkündet wurde es am 5. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt als BGBl. I 2026 Nr. 28. Mit dem neuen § 356a BGB müssen Unternehmer künftig bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen. Damit rückt das Widerrufsrecht deutlich näher an die konkrete Gestaltung von Shop, App und Plattform. Unser ECC-Clubmitglied Rechtsanwalt Rolf Becker, Alfter, hat die Neuregelung ausgewertet und zeigt, warum Unternehmen nicht nur einen zusätzlichen Button einbauen, sondern ihren gesamten Widerrufsprozess neu durchdenken sollten.
Europäische Vorgabe mit Folgen für Shop, App und Plattform
Ausgangspunkt der Reform ist die Richtlinie (EU) 2023/2673. Sie verlangt, dass Verbraucher online geschlossene Verträge ebenso einfach widerrufen können, wie sie abgeschlossen wurden. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgabe nun umgesetzt; die für den Widerrufsbutton maßgeblichen Regelungen gelten ab dem 19. Juni 2026. Erfasst sind Fernabsatzverträge über Waren, Dienstleistungen, digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen, sofern sie über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden und überhaupt ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Nicht betroffen sind demgegenüber Verträge, die telefonisch, per E-Mail oder per Post zustande kommen. Für die Praxis wichtig ist außerdem, dass die Pflicht nicht nur klassische Online-Shops trifft, sondern auch Betreiber von Plattformen, über die solche Verträge mit Verbrauchern abgeschlossen werden.
Zweistufiges Verfahren statt bloßer Kontaktmöglichkeit
Die neue Regelung erinnert zwar an den Kündigungsbutton, folgt aber einem eigenen gesetzlichen Aufbau. Zunächst muss eine gut lesbare Schaltfläche mit der Bezeichnung „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichwertigen eindeutigen Formulierung vorhanden sein. Danach muss der Verbraucher in einem zweiten Schritt seine Erklärung über eine Bestätigungsfunktion absenden; in den Gesetzesmaterialien und Praxiserläuterungen wird dafür die Beschriftung „Widerruf bestätigen“ als Leitbild genannt. Nach Eingang der Erklärung muss der Unternehmer unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger, in der Praxis meist per E-Mail, eine Eingangsbestätigung mit Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs übermitteln. Ein allgemeines Kontaktformular oder ein bloßer Link zum Kundenservice genügt dafür nicht.
Besonders wichtig ist dabei, was in der Widerrufsfunktion abgefragt werden darf und was nicht. § 356a BGB nennt als gesetzlich vorgesehene Angaben den Namen des Verbrauchers, die Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des widerrufenen Vertragsteils sowie das elektronische Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung. Darüber hinausgehende Pflichtfelder sind hochriskant. Vor allem eine verpflichtende Abfrage des Widerrufsgrundes passt nicht zum gesetzlichen Leitbild, denn der Widerruf muss weiterhin ohne Angabe von Gründen möglich sein. Gerade aus Abmahnsicht sollten Unternehmen deshalb jede zusätzliche Pflichtabfrage sehr kritisch prüfen.
Leicht zugänglich und hervorgehoben: Der Button darf nicht im Shop verschwinden
Der Gesetzgeber verlangt nicht nur das Vorhandensein der Funktion, sondern auch eine bestimmte Qualität ihrer Einbindung. Die Widerrufsfunktion muss während des Laufs der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein. Zudem sehen die neuen Informationspflichten vor, dass gegebenenfalls auch über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion zu informieren ist. Für die Gestaltung von Shops und Plattformen heißt das: Der Zugang darf nicht in langen Klickpfaden, tiefen Menüs oder unscheinbaren Bereichen versteckt werden. Die Gesetzesmaterialien lassen zwar erkennen, dass Hyperlinks oder QR-Codes zulässig sein können, wenn sie den Zugang vereinfachen. Maßgeblich bleibt aber, dass der Verbraucher die Funktion ohne Suchaufwand erreicht.
Besonders heikel: Gastbestellungen ohne Kundenkonto
Eine der größten Baustellen liegt in der praktischen Umsetzung bei Gastbestellungen. Die Materialien stellen klar, dass eine erneute Eingabe von Kundendaten nicht zwingend erforderlich ist, wenn die für die Identifizierung nötigen Angaben bereits vorliegen. Zugleich wird deutlich, dass Verbraucher grundsätzlich nicht erst zu Registrierung oder Authentifizierung gezwungen werden dürfen, nur um die Widerrufsfunktion zu finden oder zu nutzen. Für viele Händler und Plattformbetreiber ist das technisch anspruchsvoll. Fehlt ein Kundenkonto, über das der Vertrag eindeutig zugeordnet werden kann, müssen andere tragfähige Lösungen geschaffen werden, etwa ein individueller Zugang über die Bestellbestätigung. Damit stellen sich aber sofort Folgefragen zu Missbrauchsschutz, datenschutzkonformer Identifizierung und sauberer Fristensteuerung. Gerade bei Gastbestellungen ist es in der Praxis deutlich schwieriger, Beginn und Ende der Widerrufsfrist systemseitig verlässlich abzubilden.
Der eigentliche Druck entsteht durch die Rechtsfolgen
Für Unternehmen ist weniger der technische Einbau das Problem als die Rechtsfolgenseite. Wird die elektronische Widerrufsfunktion nicht oder nicht ordnungsgemäß bereitgestellt, läuft die Widerrufsfrist nicht ordnungsgemäß an. Das kann dazu führen, dass ein Verbraucher noch bis zu zwölf Monate und 14 Tage später widerrufen kann. Das Rückabwicklungsrisiko bleibt damit auch dann bestehen, wenn die Ware bereits geliefert, die Dienstleistung schon erbracht oder der digitale Inhalt bereits genutzt wurde. Vor allem bei höherpreisigen Produkten, bei digitalen Leistungsbündeln und bei länger laufenden Verträgen kann das wirtschaftlich erheblich werden. Daneben drohen Bußgelder: grundsätzlich bis zu 50.000 Euro, bei Unternehmen mit mehr als 1,25 Millionen Euro Jahresumsatz bis zu 4 Prozent des maßgeblichen Jahresumsatzes; ist dieser nicht schätzbar, liegt das Höchstmaß bei 2 Millionen Euro. Hinzu kommt die naheliegende Gefahr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen. Die Erfahrungen mit dem Kündigungsbutton sprechen dafür, dass auch der Widerrufsbutton nach Inkrafttreten schnell Gegenstand von Marktüberwachung und Abmahnpraxis sein wird.
Nicht nur der Juni zählt: Weitere Informationspflichten folgen im September
Unternehmen sollten die Reform nicht nur bis zum 19. Juni 2026 denken. Dasselbe Gesetz setzt neben der Widerrufsbutton-Richtlinie (EU) 2023/2673 auch Teile der EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 um. Deshalb folgen zum 27. September 2026 mit Auswirkungen schon ab 31.07.2026 weitere gesetzliche Bestimmungen und vorvertragliche Informationspflichten, unter anderem zu Reparierbarkeit, Ersatzteilen und bestimmten nachhaltigkeitsbezogenen Angaben. Dazu gehören je nach Warenangebot unter anderem Hinweise auf verfügbare umweltfreundliche Liefermöglichkeiten, auf einen unionsrechtlich ermittelten Reparierbarkeitswert sowie, wenn ein solcher Wert nicht vorgesehen ist, Informationen über Ersatzteile, Reparatur- und Wartungsanleitungen und Reparatureinschränkungen.
Daneben steht mit der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 ein weiteres, eigenständiges Reformvorhaben an, das insbesondere für Rechnungskauf- und ähnliche Modelle ab 20.11.2026 relevant werden wird.
Für die betriebliche Umsetzung bedeutet das: Der Widerrufsbutton ist das akute Juni-Projekt, die ergänzenden Transparenzpflichten das anschließende September-Projekt. Wer nur den Button baut und die übrigen Änderungen übersieht, bleibt mit seiner Compliance-Planung unvollständig.
Nicht nur Technik, auch Rechtstexte und Datenschutzinformationen müssen angepasst werden
Mit dem Einbau des Buttons allein ist es daher nicht getan. Die vorvertraglichen Informationen müssen an die neue Rechtslage angepasst werden, weil künftig gegebenenfalls auch über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion zu informieren ist. Ebenso müssen Widerrufsbelehrung und sonstige Verbraucherinformationen darauf geprüft werden, ob sie den neuen Ablauf korrekt abbilden. Auch datenschutzrechtlich bleibt es nicht bei einem bloßen Prüfauftrag. Wer über die Widerrufsfunktion personenbezogene Daten verarbeitet und die gesetzlich vorgesehene Eingangsbestätigung versendet, muss diese Verarbeitung in den Datenschutzinformationen transparent abbilden, insbesondere mit Blick auf Zweck, Rechtsgrundlage und Empfänger. Händler, die Standardrechtstexte verwenden, sollten daher frühzeitig klären, ob ihr Anbieter die Reform bereits umgesetzt hat. Wer mit individualisierten Texten arbeitet, sollte die Anpassung jetzt einplanen und nicht erst kurz vor dem Stichtag beginnen.
Fazit
Der neue Widerrufsbutton ist weit mehr als eine zusätzliche formale Pflicht im E-Commerce. Die Neuregelung zwingt Online-Händler und Plattformbetreiber dazu, den gesamten Widerrufsprozess technisch, organisatorisch und rechtlich neu aufzustellen. Besonders anspruchsvoll sind die Umsetzung bei Gastbestellungen, die saubere Begrenzung der abzufragenden Daten, die dauerhafte Sichtbarkeit der Funktion und die Anpassung der Rechtstexte einschließlich der Datenschutzinformationen. Wer das Thema jetzt strukturiert angeht, kann die Juni-Pflicht kontrolliert umsetzen und zugleich die weiteren September-Änderungen vorbereiten. Wer abwartet, riskiert dagegen verlängerte Widerrufsfristen, Bußgelder und wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen.

ÜBER DEN AUTOR
Rechtsanwalt Rolf Becker war bis Ende 2023 Partner und Mitbegründer der Rechtsanwaltssozietät Wienke & Becker – Köln, die mit Ablauf des Jahres 2023 beendet wurde. Er ist Autor von Fachbüchern und Fachartikeln zum Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht, insbesondere im Fernabsatz. Als Mitglied im ECC CLUB kommentiert Rechtsanwalt Becker für das ECC KÖLN regelmäßig aktuelle Urteile zum Onlinehandel und gibt Händlern praktische Tipps, wie sie mit den gesetzlichen Vorgaben umgehen sollen.
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