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18. Juni 2025

ECC CLUB Mitglied Rechtsanwalt Rolf Becker aus Alfter beleuchtet ein aktuelles Urteil des OLG Köln zur Verwendung von Social Media Inhalten für das KI-Training und erklärt, warum Unternehmen sich spätestens jetzt aktiv mit dem Schutz ihrer Inhalte auseinandersetzen sollten.

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem vielbeachteten Eilverfahren am 23. Mai 2025 (Az. 15 UKl 2/25) entschieden, dass Meta öffentliche Profildaten von Nutzer:innen für das Training seiner KI-Modelle nutzen darf. Die Verbraucherzentrale NRW hatte den US-Konzern verklagt und argumentiert, dass die Verarbeitung gegen Datenschutzrecht und den Digital Markets Act (DMA) verstoße. Das Gericht sah dies anders: Meta könne ein berechtigtes Interesse geltend machen und Nutzer:innen hätten Möglichkeiten, ihre Inhalte als „nicht öffentlich“ zu kennzeichnen oder der Verarbeitung zu widersprechen. Auch die datenschutzrechtlichen Bedenken der Verbraucherzentrale wurden im Eilverfahren nicht bestätigt.

Das Urteil hat keine endgültige Bindungswirkung, zeigt aber klar: Plattformbetreiber dürfen grundsätzlich öffentliche Inhalte für KI-Training nutzen – eine Rechtslage, die Unternehmen spätestens jetzt daran erinnern sollte, tätig zu werden.

Urheberrecht als Schutzschild: Warum Unternehmen mehr tun müssen

Neben dem Datenschutz ist das Urheberrecht ein entscheidender Hebel. Viele Inhalte, die Unternehmen auf Plattformen wie Facebook, Instagram oder LinkedIn veröffentlichen – etwa Texte, Produktfotos, Markenlogos oder Videos – genießen urheberrechtlichen Schutz. Unternehmen haben das Recht, der Nutzung ihrer Inhalte für KI-Training zu widersprechen. Dieser Widerspruch muss jedoch aktiv über die Plattformmechanismen erfolgen. Wichtig: Ein Widerspruch gilt nur für zukünftige Inhalte. Bereits in das KI-Training eingeflossene Daten können nicht mehr entfernt werden.

Auf eigenen Webseiten können Unternehmen durch einen sogenannten Nutzungsvorbehalt verhindern, dass Inhalte für KI-Training ausgelesen werden – etwa durch Meta-Tags wie „noai“ oder robots.txt-Dateien. Für Social Media Inhalte hingegen existieren solche technischen Schutzmöglichkeiten bisher nicht.

Strategien für Unternehmen: Inhalte sichern, Missbrauch vorbeugen

Unternehmen sollten jetzt handeln, um die unkontrollierte Nutzung ihrer Inhalte zu vermeiden. Sensible Inhalte, wie Produktbeschreibungen, technische Daten oder exklusive Bilder sollten bevorzugt auf eigenen Webseiten veröffentlicht werden, wo Schutzmaßnahmen technisch umgesetzt werden können. Für Social Media Kanäle bleibt derzeit oft nur der rechtliche Weg: Wer seine Inhalte ohne Genehmigung in KI-Trainingsmodellen wiederfindet, kann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen – auch gegenüber KI-Anbietern.

Daneben empfiehlt sich ein regelmäßiges Monitoring von Plattformen, um potenzielle Rechtsverstöße frühzeitig zu erkennen. Plagiatserkennungsdienste oder spezialisierte Tools können helfen, die Verbreitung sensibler Inhalte zu überwachen.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Köln macht deutlich: Plattformen dürfen öffentliche Inhalte für KI-Training verwenden, solange kein Rechtsverstoß vorliegt. Datenschutzrechtlich mag dies zulässig sein – doch das Urheberrecht bleibt ein wichtiger Schutzmechanismus für Unternehmen. Wer seinen Content sichern will, muss jetzt handeln: Inhalte auf eigenen Seiten schützen, Widerspruchsrechte nutzen und bei Rechtsverletzungen konsequent gegensteuern. Im Zeitalter der KI gilt: Nur wer aktiv wird, behält die Kontrolle über seine Inhalte.

ÜBER DEN AUTOR

Rechtsanwalt Rolf Becker war bis Ende 2023 Partner und Mitbegründer der Rechtsanwaltssozietät Wienke & Becker – Köln, die mit Ablauf des Jahres 2023 beendet wurde. Er ist Autor von Fachbüchern und Fachartikeln zum Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht, insbesondere im Fernabsatz. Als Mitglied im ECC CLUB kommentiert Rechtsanwalt Becker für das ECC KÖLN regelmäßig aktuelle Urteile zum Onlinehandel und gibt Händlern praktische Tipps, wie sie mit den gesetzlichen Vorgaben umgehen sollen.

Rechtsanwalt Becker auf LinkedIn.

PRESSEHINWEISE

Gerne dürfen Sie den Text von Herrn Becker redaktionell weiterverwenden. Bitte geben Sie hierbei die URL zum Rechtstipp sowie folgende Quelle an: RA Rolf Becker / ECC Rechtstipp. Bitte senden Sie ein Belegexemplar bzw. den Link zur Veröffentlichung an presse(at)ifhkoeln.de. Vielen Dank!

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