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11. Dezember 2025

Ab dem 27. September 2026 gelten europaweit neue Informationspflichten zur gesetzlichen Gewährleistung und zu Haltbarkeitsgarantien. Ziel ist es, Verbraucher besser über ihre Rechte zu informieren und umweltbewusste Kaufentscheidungen zu fördern. Die Umsetzung erfolgt durch ein einheitliches Hinweis- und Kennzeichnungssystem, bei dem allerdings die Bürokratie überhandnimmt. ECC Clubmitglied Rechtsanwalt Rolf Becker, Alfter, hat die Vorgaben der EU analysiert und erklärt, was auf Händler zukommt.

Klare Information per Label: Neue Transparenzpflichten im Handel

Die Richtlinie (EU) 2024/825 bringt für das Jahr 2026 grundlegende Änderungen bei der Darstellung von Gewährleistung und Garantieinformationen. Die Neuregelung ist Teil des „Empowering Consumers for the Green Transition“-Pakets („EmpCo-Richtlinie“) und zielt auf eine verbraucherfreundlichere und nachhaltige Produktkommunikation. Deutschland muss die Vorgaben in das BGB und das UWG überführen. Ein erster Referentenentwurf liegt seit Sommer 2025 vor; die nationale Umsetzung muss bis spätestens 27. März 2026 abgeschlossen sein. Die neuen Pflichten sind ab dem 27. September 2026 verbindlich anzuwenden.

Zwei neue Instrumente: Hinweis und Label

Bereits heute besteht eine Informationspflicht über das Bestehen der gesetzlichen Mängelhaftung. Doch künftig reicht es nicht mehr aus, diese irgendwo im Fließtext oder in den AGB zu verstecken. Vielmehr wird ein standardisierter Hinweis („harmonised notice“) in von der EU-Kommission vorgegebener Form verlangt, sichtbar, grafisch hervorgehoben und sprachlich normiert.

Zusätzlich kommt ein neues Garantie-Label ins Spiel: Es wird verpflichtend, wenn eine Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren gewährt wird. Diese Verpflichtung betrifft stationäre wie Online-Händler gleichermaßen. Gibt der Händler selbst keine Haltbarkeitsgarantie, muss er nur dann darüber informieren, wenn der Hersteller diese Garantie aktiv übermittelt hat etwa über Produktdatenblätter, technische Unterlagen oder B2B-Kataloge. Die Richtlinie verlangt keine Nachforschungspflicht: Händler müssen Verpackungen oder Beipackzettel nicht auf eigene Initiative untersuchen.

Eine vom Verbraucherschutz geforderte Negativinformation („Der Hersteller hat keine Garantieinformationen bereitgestellt“) wurde in der finalen Fassung nicht übernommen und ist nicht verpflichtend.

Die Darstellung des Hinweises und Labels soll klar, standardisiert und optisch auffällig sein, ähnlich dem bekannten EU-Energielabel. Insbesondere im Checkout-Bereich kann es zu gestalterischen Konflikten mit anderen Pflichtinformationen kommen, die ebenfalls alle hervorgehoben werden sollen. Klar ist aber: Das Label muss farbig dargestellt werden, individuelle Designvarianten oder freie Formulierungen sind unzulässig. Es bleibt zu hoffen, dass die EU Kommission downloadfähige Muster bereitstellt, damit Händler zumindest nicht basteln müssen.

QR-Code als Pflichtbestandteil des Garantie-Labels

Ein zentrales Element des neuen Garantie-Labels ist ein maschinenlesbarer QR-Code, der zu weiterführenden Informationen führt. Zwar wird diese Komponente im Richtlinientext selbst nicht wörtlich genannt; sie ist jedoch fester Bestandteil der nun verbindlichen grafischen Vorgaben der EU-Kommission.

Der QR-Code soll zu einer Online-Informationsseite führen, auf der Details zur Garantie abrufbar sind, etwa zur Dauer, zum Geltungsbereich, zu Voraussetzungen oder zur Abwicklung im Garantiefall. Ziel ist eine rechtssichere, sprachlich zugängliche und jederzeit verfügbare Ergänzung zum physisch begrenzten Labelinhalt.

Die Einbindung des QR-Codes ist verbindlich vorgeschrieben, sobald ein Produkt mit dem Garantie-Label gekennzeichnet werden muss. Die Kommission hat hierzu technische Anforderungen zur Größe, Lesbarkeit, Zielseite und Aktualität definiert.

Für Händler und Hersteller heißt das: Es reicht künftig auch nicht mehr, Garantiebedingungen gedruckt beizulegen. Vielmehr ist für jedes betroffene Produkt eine digitale Garantie-Informationsseite zu hinterlegen, auf die der QR-Code verweist.

Rechtlicher Stand: Durchführungsverordnung seit September 2025 in Kraft

Am 25. September 2025 hat die Europäische Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 die verbindlichen grafischen Vorlagen, die harmonisierten Texte und alle Designvorgaben veröffentlicht. Die Regelung ist im EU-Amtsblatt erschienen und seitdem rechtskräftig.

Das Garantie-Label enthält unter anderem Angaben zur Garantiedauer, zur Marke, zum Modell sowie einen verpflichtenden QR-Code mit direktem Link zur Garantieübersicht. Nicht erfasst von der Kennzeichnungspflicht sind freiwillige Serviceversprechen wie Geld-zurück-Garantien oder Zufriedenheitsversprechen.

Die vollständigen Vorlagen sind über das EUR-Lex-Portal abrufbar.

Bedeutung für Online-Shops und stationäre Händler

Die neuen Vorgaben führen zu erheblichem Umstellungsaufwand, technisch wie organisatorisch. Der Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung muss künftig prominent sichtbar sein; im Onlinehandel also u.a. direkt bei der Produktdarstellung.

Wird eine Haltbarkeitsgarantie über zwei Jahre gewährt, ist das Garantie-Label verpflichtend neben dem Produktbild oder der Beschreibung einzubinden; im Onlineshop ebenso wie im stationären Handel. Händler im Ladengeschäft müssen das Label z. B. auf Regaletiketten, Verpackungen oder Preisanhängern anbringen. QR-Codes ermöglichen eine digitale Informationsverknüpfung.

Sanktionen bei Verstößen

Verstöße gegen die neuen Informationspflichten stellen wettbewerbsrechtlich relevante Pflichtverletzungen dar und können abgemahnt werden. Das Risiko neuer Abmahnwellen, insbesondere für Online-Händler, ist real. Auch Marktüberwachungsbehörden werden künftig verstärkt kontrollieren, insbesondere im Kontext umweltbezogener Werbeaussagen und Green Claims.

Fazit

Die neuen Kennzeichnungspflichten zu Gewährleistung und Garantie sind Teil einer umfassenden EU-Strategie zur Förderung nachhaltigen Konsums. Für Händler ist entscheidend, jetzt mit der Vorbereitung zu beginnen, sowohl technisch als auch rechtlich. Ich sehe die neuen Informationspflichten zur Gewährleistung kritisch. Anders als bei Garantien, wo der Händler selbst die Voraussetzungen und Folgen weitgehend bestimmen kann, ist die Gewährleistung ein gesetzliches Recht. Auch die Ausführungsbestimmungen sind in meinen Augen zu viel des Guten und es ist fraglich, ob sie neben einem Wirrwarr an hervorzuhebenden Elementen ein Mehr an Verbraucherinformationen bringen oder nicht eher einen Overkill darstellen.

Es ist zu empfehlen, jetzt die EU-Vorlagen sorgfältig zu prüfen und die internen Prozesse frühzeitig anzupassen, insbesondere mit Blick auf Produktdatenpflege, Labelintegration, QR-Code-Zielseiten und sprachlich einheitliche Darstellung. Die frühe Aufmerksamkeit sollte auch dem ebenfalls neu eingeführten Widerrufsbutton zuteilwerden, zu dem gesondert zu berichten sein wird.

Ich bedanke mich bei allen Lesern für die Geduld und Aufmerksamkeit und wünsche Ihnen eine schöne Adventszeit, Frohe Weihnachten und einen Guten Rutsch nach 2026! Wir lesen uns wieder!

ÜBER DEN AUTOR

Rechtsanwalt Rolf Becker war bis Ende 2023 Partner und Mitbegründer der Rechtsanwaltssozietät Wienke & Becker – Köln, die mit Ablauf des Jahres 2023 beendet wurde. Er ist Autor von Fachbüchern und Fachartikeln zum Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht, insbesondere im Fernabsatz. Als Mitglied im ECC CLUB kommentiert Rechtsanwalt Becker für das ECC KÖLN regelmäßig aktuelle Urteile zum Onlinehandel und gibt Händlern praktische Tipps, wie sie mit den gesetzlichen Vorgaben umgehen sollen.

Rechtsanwalt Becker auf LinkedIn.

PRESSEHINWEISE

Gerne dürfen Sie den Text von Herrn Becker redaktionell weiterverwenden. Bitte geben Sie hierbei die URL zum Rechtstipp sowie folgende Quelle an: RA Rolf Becker / ECC Rechtstipp. Bitte senden Sie ein Belegexemplar bzw. den Link zur Veröffentlichung an presse(at)ifhkoeln.de. Vielen Dank!

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