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20. August 2026

Wer einen Kündigungsbutton anbietet, darf den Kunden nach dem ersten Klick nicht noch mit Alternativen, Angeboten oder sonstigen Informationen konfrontieren. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16. Juli 2026 (I ZR 200/25) klargestellt. Die Bestätigungsseite nach § 312k BGB ist ausschließlich für die Kündigungsangaben und die abschließende Bestätigung vorgesehen. Für Online-Unternehmen stellt sich damit zugleich die Frage, ob diese strenge Linie auch auf den seit Juni 2026 vorgeschriebenen Widerrufsbutton übertragen werden kann. ECC-Clubmitglied Rechtsanwalt Rolf Becker, Alfter, ordnet die Entscheidung ein.

Pausieren statt Kündigen

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die Website einer Fitnessstudio-Kette. Über den Footer-Link „Vertrag kündigen“ gelangten Kunden auf die gesetzlich vorgesehene Bestätigungsseite. Dort erschien neben dem Kündigungsformular allerdings groß bebildert die Frage „Wie wär’s mit einer Pause?“, ergänzt um einen Werbetext und eine eigene Schaltfläche „Vertrag im Selfservice pausieren“.

Auch die dortige Beschriftung der abschließenden Schaltfläche mit „Vertrag finden“ war beanstandet worden. Diesen Punkt hatte die Betreiberin bereits anerkannt. Vor dem BGH ging es deshalb nur noch darum, ob auf der Bestätigungsseite zusätzlich zum Kündigungsformular weitere Inhalte und Alternativangebote erscheinen dürfen.

Das OLG Düsseldorf hatte dies noch zugelassen. Nach seiner Auffassung verlange das Gesetz vor allem, dass die Bestätigungsseite unmittelbar und leicht erreichbar sei. Weitere Informationen seien nicht grundsätzlich verboten, solange sie nicht aufdringlich seien, nicht wiederholt würden und nicht wesentlich von der Kündigung ablenkten. Der BGH sah die Antwort auf diese Frage deutlich strenger.

Bestätigungsseite ist abschließend geregelt

Nach § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB ist die Bestätigungsseite nach Auffassung des BGH abschließend geregelt. Über die gesetzlich vorgesehenen Angaben und die Bestätigungsschaltfläche hinaus sei dort kein Raum für weitere Inhalte. Darauf, ob ein zusätzliches Angebot im Einzelfall tatsächlich besonders aufdringlich oder ablenkend wirkt, kommt es nach Auffassung des Ersten Zivilsenats nicht an.

Der BGH begründet dies mit Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschrift. Die Kündigungsschaltfläche leitet den Kündigungsvorgang ein. Die anschließend aufgerufene Bestätigungsseite hat allein die Funktion, die für die Kündigung erforderlichen Angaben aufzunehmen und dem Verbraucher die Abgabe seiner Kündigungserklärung zu ermöglichen.

Hinzu kommt nach Ansicht der Richter ein praktischer Gesichtspunkt: Eine klare Grenze schafft Rechtssicherheit. Würde man zusätzliche Informationen je nach Umfang, Gestaltung und Ablenkungswirkung zulassen, müsste im Einzelfall darüber gestritten werden, was noch zulässig und was bereits zu viel ist. Gerade diese Abgrenzung will der BGH vermeiden.

Für Unternehmen bedeutet das: Kundenbindungsangebote dürfen weiterhin vor dem eigentlichen Kündigungsvorgang platziert werden, auch in der Nähe der Kündigungsschaltfläche. Sie dürfen deren ständige, unmittelbare und leichte Erreichbarkeit aber nicht beeinträchtigen. Nach dem Klick auf „Verträge hier kündigen“ ist dagegen Schluss mit Zusatzangeboten.

Gilt das auch für verbraucherfreundliche Hinweise?

Die klare Linie des BGH wirft eine weitergehende Frage auf. Was gilt für Hinweise, die den Verbraucher nicht von einer Kündigung abbringen sollen, sondern ihm möglicherweise sogar helfen? Denkbar wäre etwa der Hinweis, dass neben der Kündigung im konkreten Fall noch ein günstigeres Widerrufsrecht besteht.

Darüber musste der BGH nicht entscheiden. Im Verfahren ging es um ein Pausenangebot, das ersichtlich als Alternative zur Kündigung gedacht war.

Der weit gefasste Leitsatz und die Entscheidungsgründe sprechen allerdings eher gegen eine Ausnahme für gut gemeinte Zusatzinformationen. Der BGH will gerade vermeiden, im Einzelfall zwischen zulässigen und unzulässigen Zusatzinhalten unterscheiden zu müssen. Eine besondere Ausnahme für verbraucherfreundliche Hinweise lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.

Ob der Senat eine solche Fallgestaltung überhaupt vor Augen hatte, bleibt offen. Für die Praxis ist das Risiko dennoch deutlich: Wer eine rechtssichere Bestätigungsseite gestalten will, sollte dort auch auf vermeintlich hilfreiche Zusatzinformationen verzichten.

Und was bedeutet das für den neuen Widerrufsbutton?

Besonders interessant ist die Entscheidung mit Blick auf den seit dem 19. Juni 2026 geltenden § 356a BGB. Danach müssen Unternehmer bei widerruflichen Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen.

Auch dieser Prozess ist zweistufig ausgestaltet. Über die Funktion „Vertrag widerrufen“ gelangt der Verbraucher zur Eingabe oder Bestätigung bestimmter Angaben, insbesondere seines Namens, des betroffenen Vertrags und eines elektronischen Kommunikationsmittels. Anschließend muss er die Widerrufserklärung über eine gesonderte Funktion „Widerruf bestätigen“ absenden können.

Die Ähnlichkeit zum Kündigungsbutton ist offensichtlich. Trotzdem lässt sich das neue BGH-Urteil nicht ohne Weiteres auf § 356a BGB übertragen.

Der entscheidende Unterschied liegt im Gesetzeswortlaut. § 312k BGB zur Kündigung regelt ausdrücklich eine „Bestätigungsseite“ und beschreibt, welche Angaben und Funktionen diese enthalten muss. Gerade diese gesetzlich definierte Seite hat der BGH als abschließend geregelt angesehen.

  • 356a BGB zum Widerrufsbutton ist anders aufgebaut. Die Vorschrift verlangt eine Widerrufsfunktion und anschließend eine Bestätigungsfunktion, schreibt aber keine in gleicher Weise definierte „Bestätigungsseite“ mit einem ausdrücklich abschließend beschriebenen Inhalt vor.

Deshalb steht bislang nicht fest, dass wirklich jede zusätzliche Information innerhalb des Widerrufsvorgangs unzulässig wäre.

Gegenangebote bleiben trotzdem riskant

Für die Gestaltungspraxis sollte daraus aber kein zu großer Spielraum abgeleitet werden. Gegenangebote, Gutscheine, Umtauschmöglichkeiten oder andere ablenkende Hinweise, die den Verbraucher vom Widerruf abbringen oder den Vorgang verlängern sollen, sind auch beim Widerrufsbutton riskant.

Aufbau und Zweck beider Regelungen sind vergleichbar: Verbraucher sollen ihre Erklärung einfach, unmittelbar und ohne unnötige Hindernisse elektronisch abgeben können. Es liegt deshalb nahe, dass Gerichte bei störenden oder ablenkenden Elementen innerhalb des Widerrufsvorgangs ähnlich streng reagieren könnten.

Die sicherste Lösung besteht daher darin, auch beim Widerrufsbutton den eigentlichen Erklärungsvorgang auf die gesetzlich vorgesehenen Angaben und Funktionen zu beschränken. Wer Kunden noch Alternativen anbieten möchte, sollte dies außerhalb dieses Vorgangs tun.

Dabei handelt es sich derzeit allerdings um eine vorsichtige Gestaltungsempfehlung. Eine höchstrichterlich geklärte Pflicht, die Eingabe- und Bestätigungsstufe des Widerrufsbuttons vollständig von sämtlichen Zusatzinhalten freizuhalten, gibt es bislang nicht.

Fazit

Beim Kündigungsbutton schafft der BGH klare Verhältnisse: Nach dem Klick auf die Kündigungsschaltfläche gehört auf die Bestätigungsseite nur das, was § 312k BGB dort vorsieht. Angebote zum Pausieren, Wechseln oder sonstige Zusatzinformationen haben dort nichts zu suchen.

Für den neuen Widerrufsbutton nach § 356a BGB ist die Rechtslage weniger eindeutig. Zwar ähneln sich Aufbau und Zweck der beiden Regelungen. Der Gesetzeswortlaut unterscheidet sich aber gerade bei der Ausgestaltung der Eingabe- und Bestätigungsstufe.

Beim Widerrufsbutton ist eine gleich strenge Vorgabe, wie beim Kündigungsbutton noch nicht höchstrichterlich geklärt. Wer Risiken vermeiden will, hält den Widerrufsvorgang dennoch möglichst frei von Gegenangeboten und anderen zusätzlichen Inhalten.

ÜBER DEN AUTOR

Rechtsanwalt Rolf Becker war bis Ende 2023 Partner und Mitbegründer der Rechtsanwaltssozietät Wienke & Becker – Köln, die mit Ablauf des Jahres 2023 beendet wurde. Er ist Autor von Fachbüchern und Fachartikeln zum Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht, insbesondere im Fernabsatz. Als Mitglied im ECC CLUB kommentiert Rechtsanwalt Becker für das ECC KÖLN regelmäßig aktuelle Urteile zum Onlinehandel und gibt Händlern praktische Tipps, wie sie mit den gesetzlichen Vorgaben umgehen sollen.

Rechtsanwalt Becker auf LinkedIn.

PRESSEHINWEISE

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